18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7657

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Beschluss27.02.2009Landgericht Coburg33 S 102/08
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil05.11.2008, 1 C 23/08
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Beschluss27.02.2009

Zur Frage, für welche Kosten der Verkäufer haftet, wenn er die verkaufte Sache nicht liefern kannAn frischer Farbe freuen

Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Der kann dann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat. Voraussetzung: Sie sind wegen der Nichtlieferung für ihn "vergeblich". Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Kundin von der Verkäuferin rund 1.200 € Renovie­rungs­kosten ersetzt verlangte, weil die bestellte Couchgarnitur nicht zur Auslieferung kam. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage, weil sie das renovierte Wohnzimmer auch mit einem anderen Sofa nutzen kann und die Renovierung damit nicht nutzlos war.

Die Klägerin bestellte bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für rund 1.700 €. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer einen "Facelifting". Doch das Versandhaus konnte das Sitzmöbel nicht liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500 € für Textilfaserputz und rund 700 € für ihre Arbeitsleistung ersetzt haben. Sie argumentierte, die Renovierung sei farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos.

Richter: Klägerin kann sich ein anderes Sofa kaufen, das ins Wohnzimmer passt

Damit hatte sie vor den Coburger Gerichten jedoch keinen Erfolg. Sie hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweit ein Sofa besorgt, das in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die von ihr gewählte Wandgestaltung in den Farben Hellgelb und Creme ist nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Außerdem verlangte die Klägerin gerade nicht Kosten für die Beseitigung des neuen Wandbelags. Daraus schlossen die Gerichte, dass eine Entfernung nicht erfolgt ist und auch nicht in naher Zukunft erfolgen soll. Damit aber war die Renovie­rungs­maßnahme nicht vergeblich.

Quelle: ra-online (pt)

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