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Landgericht Coburg Urteil20.11.2006

Zur Bedeutung einer Zusicherung, das verkaufte Musikinstrument sei "alles in allem funktionsfähig"Ein Piano für den Hausgebrauch

Der Ersteigerer eines im Netz angebotenen alten Flügels hatte vom Verkäufer die Erstattung seiner Unkosten von rund 1.600 € gegen Rückgabe des Tasten­in­struments gefordert. Der Onlinekäufer war nämlich über den Zustand des gelieferten Pianos entsetzt. Freilich meinten die angerufenen Gerichte, der Veräußerer habe auf seiner Homepage die Beschaffenheit des Klaviers korrekt angegeben. Sie wiesen daher die Klage ab.

Rechtzeitig vor Weihnachten 2004 entdeckte der Kläger im Auktionshaus eBay ein vorzügliches Geschenk für seine Gattin - eine exzellente Kirchen­mu­sikerin und Klavierlehrerin: Einen über 85 Jahre alten Stutzflügel des Fabrikats Förster zum Preis von ca. 1.000 €. Der Anbieter beschrieb das Klavier als "alles in allem voll funktionsfähig". Nach zusätzlich bei diesem eingeholten telefonischen Auskünften glaubte der glückselige Gemahl an ein Schnäppchen - und griff zu. Er ließ sich das vermeintliche Schmuckstück für weitere 600 € nach Hause transportieren. Aber was er dort entdeckte, ließ ihn seinen Kaufentschluss schnell bereuen: Risse im Resonanzboden, in der Bassstegbrücke und im Stimmstock. Außerdem war der Fügel nicht auf die heute gängige Höhe von 440 hz stimmbar und konnte die Stimmung nicht halten. Nein, das war keine passende Gabe für seine Eheliebste. Der Kläger verlangte deshalb vom Verkäufer die Rückabwicklung des Onlinegeschäfts.

Vergebens. Weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Coburg drang der mittlerweile frustrierte Gatte durch. Die Richter holten sich Rat bei einem Klavier­sach­ver­ständigen. Und der fand, dass das Piano gemessen an seinem Alter für den Hausgebrauch voll funktionsfähig sei. Die vorhandenen Risse im Resonanzboden und im Steg täten hieran keinen Abbruch. Lediglich für einen Profimusiker eigne sich das antike Stück nicht. Allerdings sei dies - so die beiden Gerichte, die der sachver­ständigen Beurteilung folgten - zwischen den Internet-Geschäfts­partnern auch nicht vereinbart gewesen. Der Beklagte habe lediglich die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Tasten­in­struments zugesichert. Und hierbei habe er Wort gehalten.

Vorinstanz:

AG Coburg, Urt. v. 10.07.2006 - 12 C 929/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 22.12.2006

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