18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Entscheidung13.12.2007

Bei Unfallschaden darf die Markenwerkstatt ranUnfall­ge­schä­digter darf seinen Kfz-Schaden gegenüber der Haftpflicht­ver­si­cherung nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen lassen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebunden Kfz-Betrieb anfallen.

Das befanden Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer Recht, dem die Unfall­geg­nerseite den Schadensersatz um rund 580 € gekürzt hatte. Die Reparatur in einer nicht markengebunden Werkstatt kann nach Auffassung der Gerichte nämlich den Wieder­ver­kaufswert des Fahrzeugs negativ beeinflussen. Darauf müsse sich der Unfall­ge­schädigte aber nicht einlassen.

Der Mercedes Sprinter des Klägers war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 € kam. Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin kürzte die Erstat­tungs­leistung aber um 580 €. Sie war der Meinung, der Kläger dürfe nicht die Stunden­ver­rech­nungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.

Mit Erfolg. Das Amtsgericht Kronach sprach ihm auch den Restbetrag zu und führte aus, ein Unfall­ge­schä­digter habe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer marken­ge­bundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadens­gut­achten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese – bei günstigeren Stundensätzen – zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das Landgericht Coburg sah es genauso, so dass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm.

Quelle: ra-online, LG Coburg (pm)

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