15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1414

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Landgericht Coburg Urteil

Vollkas­ko­ver­si­cherung bei Promille leistungsfreiZur Leistungs­freiheit der Vollkas­ko­ver­si­cherung bei einem Unfall unter Alkoho­l­e­in­wirkung

Wer unter Alkoholeinfluss fährt, wandelt auf dünnem Eis. Verliert er nämlich mit 1,18 %o bei Glätte die Kontrolle über seinen Pkw, wird die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall vermutet. Folge: die Vollkas­ko­ver­si­cherung braucht keinen Pfennig zu zahlen.

Das bekam ein trinkfreudiger Autofahrer nun von Amts- und Landgericht Coburg schwarz auf weiß. Dass am gleichen Abend auch nüchterne Fahrer ins Rutschen geraten waren, ließen die Gerichte nicht als Entlas­tungs­beweis gelten. Sie wiesen daher seine Klage gegen die Vollkas­ko­ver­si­cherung auf rund 4.500,- DM ab. Die Behauptung des Klägers, unbekannte Helfer hätten ihm nach dem Unfall Alkohol eingeflößt, werteten sie als reine Schutz­be­hauptung.

Nachdem er erst auf der Arbeit und dann bei einer Feier Alkoholhaltiges getrunken hatte, gab es für den Kläger auf der Straße kein Halten mehr. Bei Glatteis kam er von der Straße ab, am Auto entstand Totalschaden. Die polizeiliche Blutentnahme nach dem Unfall ergab einen Wert von 1,18 %o. Der Kläger nahm trotzdem seine Vollkas­ko­ver­si­cherung in Anspruch. Tatsächlich habe er viel weniger Alkohol im Blut gehabt. Unbe- und erkannte Helfer hätten ihm nach dem Unfall Hochprozentiges eingeflößt – behauptete er erstmals zwei Monate nach dem Unfall. Und daran, dass er vom rechten Weg abgekommen war, sei allein das Glatteis schuld gewesen.

Einlassungen, die vor den Coburger Gerichten nicht verfingen. Nachdem schon das Amtsgericht dem Vortrag des Klägers zu seinem unfreiwilligen „Nachtrunk“ keinen Glauben geschenkt hatte, stufte das Landgericht ihn als „abenteuerlich“ und „reine Schutz­be­hauptung“ ein. Und dafür, dass die Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den Crash gewesen sei, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins – den der Kläger nicht entkräften konnte. Der Kläger habe damit grob fahrlässig gehandelt, was zur Leistungs­freiheit der Versicherung führe.

Erläuterungen
Zur Rechtslage:

Wie in allen anderen Versi­che­rungs­zweigen auch muss die Versicherung im Vollkasko-Bereich nicht zahlen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entsteht. Von einer solchen groben Fahrlässigkeit gehen die Gerichte regelmäßig bei Unfall­ve­r­ur­sachung mit mehr als 1,1 %o („absolute Fahrun­tüch­tigkeit“) aus. Alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit wird von den Gerichten aber auch schon bei Promillewerten weit unter 1,1 angenommen, wenn zusätzliche Umstände (z. B. auffällig unsichere Fahrweise) hinzutreten.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 61 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG) [Schuldhafte Herbeiführung des Versi­che­rungs­falles]:

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.07.2001

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