So entschied das Landgericht Coburg. Es verurteilte eine Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Unfallgeschädigten weitere rund 1.450 € an Reparaturkosten zu erstatten. Es bleibe in der Regel dem Geschädigten überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Die Qualität der Reparatur spiele keine Rolle. Dies zumindest solange nicht als der Wert für die Anschaffung eines vergleichbaren Autos nicht überschritten werde.
Der Kläger wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt, durch den sein Pkw Schaden nahm. Der vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 4.250 €. Den sog. Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs setzte er auf ca. 4.500 € und den Restwert auf rund 900 € fest. Der geschickte Kläger führte die Reparatur in Eigenregie durch, verlangte aber trotzdem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten. Dies lehnte die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. Sie zahlte nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Denn –so die Argumentation des Versicherers- der Wagen sei nicht vollständig und fachgerecht repariert worden.
Damit drang die Beklagte vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder funktionstüchtig mache. Er dürfe nur nicht an dem Schadensfall „verdienen“. Davon könne keine Rede sein, wenn das Auto, sei es auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt, seien die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als der Wiederbeschaffungswert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2003
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.09.2003