15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1466

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Landgericht Coburg Urteil05.09.2003

Eigenleistung wird belohntZur Frage, ob die von einem Gutachter geschätzten Reparaturkosten an einem Pkw von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auch bei einer Billigreparatur ersetzt verlangt werden können

Der Unfall­ve­r­ur­sacher muss grundsätzlich die durch einen Gutachter ermittelten Reparaturkosten auch dann ersetzen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert. Entscheidend ist nämlich nur, dass der Wagen wieder betriebsbereit ist.

So entschied das Landgericht Coburg. Es verurteilte eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, dem Unfall­ge­schä­digten weitere rund 1.450 € an Reparaturkosten zu erstatten. Es bleibe in der Regel dem Geschädigten überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Die Qualität der Reparatur spiele keine Rolle. Dies zumindest solange nicht als der Wert für die Anschaffung eines vergleichbaren Autos nicht überschritten werde.

Der Kläger wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt, durch den sein Pkw Schaden nahm. Der vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 4.250 €. Den sog. Wieder­be­schaf­fungswert des beschädigten Fahrzeugs setzte er auf ca. 4.500 € und den Restwert auf rund 900 € fest. Der geschickte Kläger führte die Reparatur in Eigenregie durch, verlangte aber trotzdem die vom Sachver­ständigen geschätzten Reparaturkosten. Dies lehnte die beklagte Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners ab. Sie zahlte nur die Differenz zwischen Wieder­be­schaffungs- und Restwert. Denn –so die Argumentation des Versicherers- der Wagen sei nicht vollständig und fachgerecht repariert worden.

Damit drang die Beklagte vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder funkti­o­ns­tüchtig mache. Er dürfe nur nicht an dem Schadensfall „verdienen“. Davon könne keine Rede sein, wenn das Auto, sei es auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt, seien die von einem Sachver­ständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als der Wieder­be­schaf­fungswert.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.09.2003

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