15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2464

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Landgericht Coburg Beschluss19.05.2006

Haftungsfragen bei Zusammenstoß zwischen Pkw und MilchkübelwagenBetriebsgefahr ist anspruchs­mindernd

Autofahren ist kein Zuckerschlecken. Erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration sind stets oberste Pflicht. Bekanntermaßen muss der Kfz-Führer mit kritischen Situationen im Verkehr immer rechnen und sich angemessen darauf einstellen. Trotzdem kann auch ein aufmerksamer Autopilot bei einem unverschuldeten Unfall mithaften. Denn allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Staßenverkehr bewegt wird, schafft eine Gefährdung. Und schon diese sogenannte Betriebsgefahr führt unter Umständen zu einer Mitver­ant­wortung, wenn es kracht.

Diese Erfahrung machte jetzt ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht Kronach und dem Landgericht Coburg. Für den Zusammenstoß seines Automobils mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübel verurteilten ihn die Richter auf Grund der gesetzlichen Gefähr­dungs­haftung zu einer anteiligen Haftung von 30 % des Gesamtschadens.

Unglaublich, aber wahr: Als der spätere Kläger mit seinem sportlichen Seat an dem Bauernhof vorbeifuhr, kreuzte ein herrenloser Karren seinen Weg. Es gab einen großen Knall und eine Riesenbeule am Boliden - mit einem Schaden von rund 3.600 €. Aus Unachtsamkeit war dem Vater des Hofbesitzers der Milchkübelwagen auf der abschüssigen Auffahrt entglitten, während er ihn vom Stall zur Milch­ent­la­de­stelle schob. Der Autobesitzer forderte von Vater und Sohn Ersatz seines gesamten Schadens. Diese zahlten aber nur 70 % mit der Begründung, der Fahrer müsse sich eine Mithaftung anrechnen lassen. Das sah der Kläger anders, da für ihn "höhere Gewalt" im Spiel gewesen sei.

Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg wiesen jedoch seine Schaden­s­er­satzklage in Höhe der restlichen 1.080 € gegen den Landwirt und dessen Vater ab. Die Richter verneinten einen Fall höherer Gewalt, der eine Mithaftung des Klägers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Sportwagen ausgehende Betriebsgefahr anspruchs­mindernd anrechnen lassen, und zwar zu 30 %.

Erläuterungen
Urteil des Amtsgericht Kronach vom 16.02.2006, Az: 1 C 493/05

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 4.5.2006 und 19.5.2006, Az: 32 S 27/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 26.05.2006

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