Dokument-Nr. 1671
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Landgericht Coburg Urteil19.04.2002
Zur Frage, ab welcher Uhrzeit morgens ein Unternehmer seinen Betriebshof zu räumen und zu streuen hat
Die aktuellen arktischen Temperaturen künden sie an, die große Widersacherin des um Fahrzeugbeherrschung bemühten Autofahrers. Ihr Name: Eisglätte. Der Pkw-Lenker sollte also zu früher Morgenstunde auf sie gefasst sein, und zwar auch auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers.
Vor dem normalen Arbeitsbeginn muss der Unternehmer dort nämlich nicht räumen und streuen, entschieden Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg. Und wiesen die Klage eines Kraftfahrers gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht in Höhe von rund 3.500,- € ab.
Der Kläger war beim Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Arbeitsbeginn war üblicherweise zwischen 7.00 und 7.30 Uhr. An einem Wintermorgen fuhr der Kläger aber bereits kurz nach 6.00 Uhr auf das Betriebsgelände, um seinen Privat-Pkw abzustellen und früher als sonst seine Auslieferungsfahrt mit dem Lieferwagen anzutreten. Trotz der guten Vorsätze geriet er aber von der rechten Bahn, mit seinem eigenen Auto auf glattem Untergrund ins Schleudern und stieß gegen ein Fahrzeug der Firma. Schaden an seinem Pkw: rund 3.500,- €. Und die wollte er vom Arbeitgeber ersetzt haben, weil der den Hof des Unternehmens nicht gestreut und deshalb den Unfall zu verantworten habe.
Eine Auffassung, die weder das Amtsgericht Lichtenfels noch das Landgericht Coburg teilten. Zwar treffe den Beklagten die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für sein Betriebsgelände. Das bedeute aber keine Verpflichtung zum Streuen „rund um die Uhr“. Beginn, Ende und Umfang richteten sich vielmehr nach dem Verkehrsbedürfnis. Und das erfordere erst ab dem normalen Arbeitsbeginn – hier 7.00 Uhr – entsprechende Maßnahmen.
Erläuterungen
Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 13.12.2001, Az: 3 C 497/01Landgericht Coburg, Urteil vom 19.4.2002, Az: 32 S 19/02, rechtskräftig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2002
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.12.2002
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