21.11.2024
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Dokument-Nr. 2704

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Landgericht Coburg Urteil02.06.2006

Zu den Voraussetzungen eines NotwegerechtsAnspruch wird nach strengen Maßstäben - und nicht nach persönlichen Bedürfnissen - geprüft

Es ist ein offenes Geheimnis, dass das Verhältnis unter Nachbarn ein sehr besonderes und sensibles ist. Sind sie sich nicht mehr grün, wird regelrecht nach einem Anlass zum Streiten gesucht. Dann fällt dem einen Anwohner plötzlich ein, nur über den Besitz seines Gegenübers zu seinem eigenen Grund und Boden gelangen zu können - was der Nachbar selbst­ver­ständlich zu dulden habe. Dabei sind aber die Hürden für ein sogenanntes Notwegerecht sehr hoch.

Das machte jetzt das Landgericht Coburg in einer aktuellen Entscheidung deutlich. Das Gericht wies die Klage eines Hausbesitzers gegen seinen Nachbarn auf Einräumung eines Notweges ab. Darauf sei der Kläger nicht dringend angewiesen, so die Richter.

Hinter seinem Hausanwesen besaß der (spätere) Kläger ein weiteres Grundstück, das keinen Zugang zu einer Straße hatte. Er konnte es nur zu Fuß über eine Hintertür seines Hauses erreichen. Trotzdem hatte der zweifache Grundbesitzer dort vor Jahren einen Carport hin-, aber nur manchmal sein Auto untergestellt. Denn nur über das Grundstück seines - mittlerweilen ungeliebten - Nachbarn konnte er mit einem Fahrzeug zu seinem hinter dem Haus gelegenen Besitz gelangen. Gelegentliche Überfahrten hatte sein Gegenüber in der Vergangenheit auch akzeptiert. Doch dies genügte dem Kläger eines Tages nicht mehr - zumal sich die Beziehung zwischen den beiden Eigentümern zusehends auf verbale und vereinzelt handgreifliche Ausein­an­der­set­zungen beschränkte. Unversehens beanspruchte er ein dauerndes Recht, über des Nachbarn Grund zu fahren. Erwartungsgemäß fiel die Antwort des angrenzenden Grund­s­tücks­in­habers aus: Er lehnte das aus seiner Sicht freche Ansinnen rundweg ab.

Zu Recht, wie das Landgericht Coburg urteilte. Ein Notwegerecht könne nur der beanspruchen, der andernfalls sein von einer öffentlichen Straße abgeschnittenes Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen könne. Das sei nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Rein persönliche Bedürfnisse und Aspekte der Bequemlichkeit reichten nicht aus. Aber gerade derartige Ziele verfolge der klagende Nachbar. Er müsse seinen abseitig gelegenen Grund nicht mit einem Wagen erreichen, um ihn zu nutzen. Allein sein Wunsch, dies zukünftig tun zu wollen, rechtfertige nicht, einen Notweg zu erhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.07.2006

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