Dokument-Nr. 1422
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Landgericht Coburg Beschluss20.01.2004
Zum Umfang eines Reparaturauftrages und zur Haftung einer Autowerkstatt, wenn sie mehr repariert als erforderlichNur bei Zu-Viel-Reparatur Geld zurück
Will eine Kfz-Werkstatt nicht umsonst arbeiten, hat sie sich grundsätzlich an den ihr erteilten Auftrag zu halten. Allerdings muss dann der Kunde alle hierfür notwendigen Arbeiten auch bezahlen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Lichtenfels entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht wies die Klage eines Autobesitzers gegen einen Reparaturbetrieb auf Rückerstattung von fast 700,-- € ab. Die von der Werkstätte durchgeführten Reparaturarbeiten seien vom Auftrag, das Fahrzeug instand zu setzen, gedeckt gewesen. Sie habe keine unnötigen Kosten verursacht.
Mit einem Motorschaden blieb der Hyundai Starex des Klägers liegen. Die beklagte Firma reparierte das Fahrzeug und verlangte rund 2.700 €, die der Wagenbesitzer auch zahlte. Monate später stellte ein außergerichtlich eingeschalteter Sachverständiger fest, dass der Motorschaden für knapp 2.000 € hätte behoben werden können, zumindest um das Auto wieder fahrbereit zu machen. Sich hierauf stützend, verlangte der Kläger 700,-- € von der Werkstatt zurück. Diese sei nur berechtigt gewesen, die für die Reparatur zwingend erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Nachdem der Reparaturbetrieb das Ansinnen zurückgewiesen hatte, klagte der Autobesitzer.
Vergebens. Eine Werkstätte dürfe im Rahmen eines Reparaturauftrages nur die Arbeiten vornehmen und bezahlt verlangen, die unbedingt notwendig seien. Hieran habe sich die Beklagte allerdings gehalten. Der Auftrag, das Fahrzeug instand zu setzen, sei nur so zu verstehen gewesen, dass der Wagen zukünftig dauerhaft und ordnungsgemäß habe funktionieren sollen. Um dies zu gewährleisten, seien alle Arbeiten der Beklagten erforderlich gewesen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die enorme Laufleistung des Wagens von annähernd 232.000 km.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.02.2004
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