18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 34458

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Landgericht Coburg Urteil14.01.2022

Gestörte Jagd: Kann Unter­lassungs­anspruch begründenUnter­lassungs­anspruch teilweise stattgegeben

Ein Jäger kann bei einer Beein­träch­tigung der Jagdausübung durch einen anderen einen Unter­lassungs­anspruch haben. Dies zeigt ein Urteil, mit dem das Coburger Landgericht (LG) der Klage eines Jägers, der sich in seinem Jagdrevier durch Hunde gestört gefühlt hatte, teilweise stattgab.

Der Kläger ist Jagdpächter. Ende 2021 fuhr der spätere Beklagte mit seinem Pkw durch das Jagdrevier des Jägers. Dem Fahrzeug folgten mehrere große Hütehunde. Der Weidmann, der solcherlei Vorgänge schon öfters beobachtet hatte, störte sich hieran und verlangte von dem Störer durch einstweilige Verfügung Unterlassung. Er argumentierte, durch die Hunde werde das Wild geängstigt und trete nicht mehr zum Äsen aus dem Wald. Durch den Stress nehme es Schaden. Hierdurch sei er in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er den ihm behördlich vorgegebenen Abschussplan nicht mehr erfüllen könne. Das sah der beklagte Autofahrer nicht ein, schließlich habe er seine Hunde doch vom Fahrzeug aus jederzeit unter Kontrolle gehabt. Es sei ja erlaubt, im Wald seine Hunde auszuführen, selbst wenn es sich um ein Jagdrevier handele. Er durchfahre das Gebiet nämlich, um eine benachbarte Landwirtschaft erreichen zu können.

Waldflächen dienen der Erholung

Das LG schlug sich im Wesentlichen auf die Seite des Jägers. Die Jagdpacht, ein geschütztes Recht, sei beeinträchtigt. Der Jäger sei auch nicht verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu dulden. Denn der autofahrende Hundeführer könne sich nicht darauf berufen, dass jedermann Waldflächen betreten dürfe. Dies sei nur zum Zwecke der Erholung gestattet, und nicht, um das Jagdrevier lediglich zum Erreichen einer entfernteren landwirt­schaft­lichen Fläche zu nutzen. Im Übrigen hätte der Beklagte die benachbarten Flächen auch erreichen können, ohne das Jagdrevier zu überqueren.

Lediglich das weitere Begehren des klagenden Jägers, es zu unterlassen, die Hunde im Jagdrevier frei laufen zu lassen, wies das LG ab. Ein verbotenes unbeauf­sich­tigtes Laufenlassen von Hunden in Jagdrevieren sei nicht schon dann gegeben, wenn sich das Tier ohne Leine bewege. Vielmehr müsse der Besitzer jedwede Einwir­kungs­mög­lichkeit verloren haben. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)

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