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18.01.2025  
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Landgericht Coburg Urteil13.12.2016

Füße auf sonnenerhitzter Metallplatte verbrannt - Gemeinde haftet für Verbrennungen eines Kindes am BadeseeLG Coburg zur Verkehrs­sicherungs­pflicht am Badesee

Das Landgericht Coburg hat eine Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflichten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem sich ein Kind auf einer Metallrampe an dem von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee die Fußsohlen verbrannt hatte.

Die beklagte Gemeinde des zugrunde liegenden Rechtsstreits betreibt einen Badesee als öffentliche Einrichtung. Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen erfolgt über eine Metallrampe. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst erst knapp drei Jahre alt und wurde deshalb im Prozess durch ihre Eltern vertreten. Diese behaupteten, die Metallrampe hätte sich durch die Sonnen­ein­strahlung so stark aufgeheizt, dass sich ihre Tochter beim Betreten beide Fußsohlen verbrannt habe und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Weil die Gemeinde ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt hätte, verlangten sie hauptsächlich Schmerzensgeld sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Tochter.

Gemeinde verweist auf Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Mutter

Die beklagte Gemeinde verwies zunächst auf eine Satzung, worin ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Weiterhin hätte die Mutter des klagenden Kindes selbst ihre Aufsichts­pflicht verletzt. Sonst hätte das Kind nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können. Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonnen­ein­strahlung erhitze. Für solche offen­sicht­lichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht.

LG bejaht Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin Recht und bejahte die Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Gemeinde. Zwar könne hierdurch nicht jede Schädigung völlig ausgeschlossen werden und auch sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings, so stellte das Gericht klar, gehören ja gerade auch Kinder zu den Benutzern des Badesees und für diese sei die Gefahr eben nicht so offensichtlich.

Haftungs­be­schränkung der Gemeinde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entfaltet hier keine Wirkung

Der Hinweis der Gemeinde auf ihre eigene Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, überzeugte das Landgericht ebenfalls nicht. Die dort enthaltene Haftungs­be­schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit konnte hier keine Wirkung entfalten, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehlte. Damit musste die Gemeinde letztendlich auch für die hier gegebene einfache Fahrlässigkeit haften.

Kein Mitverschulden der Eltern

Auch sah das Gericht im Verhalten der Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht für das klagende Kind. Von den Eltern kann danach vor allem nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben.

Die Gemeinde muss deshalb Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz an die Klägerin zahlen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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