03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 8648

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Landgericht Coburg Urteil30.06.2009

LG Coburg: Kilometerweit vom versicherten Haus entfernte Sammelgarage ist nicht hausrat­ver­sichertVersi­che­rungs­schutz gilt nur bei Beobachtungs- und Überwa­chungs­mög­lich­keiten vom Versi­che­rungsort aus

Werden aus einer Sammelgarage, die 5 km vom hausrat­ver­si­cherten Einfamilienhaus entfernt liegt, Gegenstände (hier Go-Karts) gestohlen, unterliegen diese nicht dem Versi­che­rungs­schutz der Hausrat­ver­si­cherung. Versi­che­rungs­schutz setzt voraus, dass der Versicherte die Sammelgarage von seinem Haus aus beobachten bzw. überwachen kann. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Der Kläger wollte von seiner Versicherung aus einer Hausratversicherung Entschädigung in Höhe von 9.000,- € wegen Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausrat­ver­si­cherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger hatte nachträglich eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Der Kläger behauptete, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von insgesamt 9.000,- € gestohlen worden seien. Eine Mitarbeiterin des Versicherers habe auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte Versicherer hielt die Go-Karts für nicht von der Hausrat­ver­si­cherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitar­bei­te­rinnen schloss der beklagte Versicherer aus.

Telefonisch zugesagter Versi­che­rungs­schutz nicht nachweisbar

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass die 4,78 km vom Versi­che­rungsort entfernte Garage nicht unter die Hausrat­ver­si­cherung fällt. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versi­che­rungsortes befunden. Die Hausrat­ver­si­cherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwa­chungs­mög­lich­keiten verbleibt. Das Landgericht Coburg sah bei nahezu 5 km Entfernung einen Versi­che­rungs­schutz nicht gegeben. Daneben hatte der Kläger zusätzlich angegeben, eine Mitarbeiterin des Versicherers habe seiner Ehefrau telefonisch zugesagt, dass die Go-Karts vom Versi­che­rungs­schutz erfasst seien. Das Gericht glaubte der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht. Bei von Seiten des Klägers vorgelegten handschrift­lichen Vermerken stellte ein vom Gericht beauftragter Sachver­ständiger fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Teile der Aufzeichnungen erst nachträglich gemacht wurden. Zudem gab es in der Aussage der Ehefrau weitere Ungereimtheiten. Daher bezweifelte das Gericht, dass es eine Sonder­ver­ein­barung zwischen dem Versicherer und dem Kläger gegeben hat. Die Versicherung konnte dagegen beweisen, dass bei Sonder­ver­ein­ba­rungen regelmäßig Bestä­ti­gungs­schreiben an den Versicherten versendet werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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