15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil06.05.2008

Verbrau­che­r­in­solvenz: Versi­che­rungs­leis­tungen fallen in die Insolvenzmasse, wenn sie für pfändbare Sachen geleistet werdenKfz-Versicherung will nur an Insol­venz­ver­walter leisten

Wer Privatinsolvenz angemeldet, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kasko­ver­si­cherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insol­venz­gläu­bigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.

Das entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröf­fent­lichten Urteil und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 € gegen seine Kasko­ver­si­cherung ab. Denn den Weg zur Arbeit kann der Kläger mit der Bahn zurücklegen. Der Pkw ist daher nicht unpfändbar ist und fällt in die Insolvenzmasse. Nichts anderes gilt dann für die Versicherungsleistung, die deshalb nur der Insolvenzverwalter beanspruchen kann.

Sachverhalt

Über das Vermögen des Klägers, eines Berufssoldaten, wurde das Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren eröffnet. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes Sportcoupé, das er bei der Beklagten kasko­ver­si­cherte. Als in sein Schmuckstück eingebrochen wurde, verlangte er von der Versicherung Reparaturkosten von fast 4.200 € sowie 2.700 € ein gestohlenes Navi. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insol­venz­ver­walter leisten zu dürfen, und verweigerte die Zahlung.

Gerichtsentscheidung

Völlig zu Recht, wie das Landgericht Coburg befand. Versi­che­rungs­leis­tungen fallen nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar sind, nicht in die Insolvenzmasse. Nachdem der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne weiteres mit der Bahn erreichen kann, war der Mercedes jedoch keine "beschlagfreie" Sache. Ohne Belang ist, ob das Auto mit "insolvenzfreien" Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit ist, hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 22.08.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6567

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI