Das zeigt ein vom Landgericht Coburg nunmehr entschiedener Fall. Es sprach einer von falschen Auskünften betroffenen Firma Schadensersatz von rund 4.000 € gegen ein Wirtschaftsauskunftsunternehmen zu. Durch die Fehlinformation sei zumindest ein Auftrag nicht zustande gekommen, so das Gericht.
Sachverhalt: Ab dem Jahr 1999 liefen die Geschäfte der Großhandelsfirma mit ihren französischen und italienischen Lieferanten immer schlechter. Durch Zufall erfuhr sie auch den Grund: Ein Inkassodienst verbreitete auf Anfrage seit 1998 unrichtige Informationen über den Firmeninhaber. Wegen einer Namensverwechslung sollte dieser u.a. bereits den Offenbarungseid geleistet haben. Doch trotzdem weigerte sich das Inkassounternehmen, Ersatz für ein geplatztes Geschäft von ca. 4.000 € und für die im Jahr 1999 eingetretenen Umsatzeinbußen von ca. 37.000 € zu zahlen. Der Großhandelsbetrieb klagte auf Schadensersatz.
Gerichtsentscheidung:
Und das Landgericht Coburg gab der Klage teilweise statt. Die Falschauskunft über den angeblichen Offenbarungseid des Firmenchefs habe die Bonität der klagenden Firma gefährdet. Es verstehe sich von selbst, dass im Wirtschaftsleben Informationen einer Auskunftei über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden wesentliche Grundlage für Geschäftsbeziehungen seien. Unrichtige Angaben könnten sich ruinös auswirken. Allerdings sei infolge der falschen Auskunft des beklagten Inkassodienstes nur ein konkreter Auftrag storniert worden. Und nur hierfür müsse er Ersatz leisten. Denn nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Umsatzverlust im Jahr 1999 ebenfalls auf die Falschauskunft zurückzuführen sei.
Das Landgericht Coburg wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg im Wesentlichen bestätigt.
Fazit:
Dieser Fall zeigt einmal mehr: Sensible Daten sind äußerst sorgfältig zu recherchieren, insbesondere wenn man mit ihnen Profit macht.
Hinweis auf die Instanzen:
Urteil des Landgerichts Coburg vom 24.09.2003, Az: 23 O 169/01; Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.05.2004, Az: 6 U 59/03; rechtskräftig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.07.2004