14.11.2024
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Dokument-Nr. 3449

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Landgericht Coburg Urteil04.10.2006

Zwangs­voll­streckung aus arglistig erschlichenem Zivilurteil ist unzulässig

Steht der Gerichts­voll­zieher vor der Tür, ist das für den Betroffenen schon schlimm genug. Zum Albtraum wird die Situation indes, wenn Grundlage der Kuckuck­kle­be­aktion ein bis dahin dem scheinbar säumigen Schuldner unbekanntes Gerichtsurteil ist. Um diese kompro­mit­tierende Lage zu beenden, bleibt dem Leidtragenden oft nur der eine Weg: Beim Gericht, das das Urteil gefällt hat, die Zwangs­voll­streckung für unzulässig erklären zu lassen.

Über eine derartige Vollstre­ckungs­ab­wehrklage hatte vor kurzem das Landgericht Coburg zu entscheiden. Auf Antrag einer aus heiterem Himmel von einem Gerichts­voll­zieher heimgesuchten Frau untersagte das Gericht einem Unternehmen, gegen sie aus einem Zahlungsurteil zwangsweise zu vollstrecken. Außerdem muss der Betrieb ihr die sogenannte vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung herausgeben. Nach Überzeugung der Richter war dieses Urteil ohne Mitwirkung der Klägerin und daher zu Unrecht ergangen.

Die (spätere) Klägerin hatte ja schon einiges mitgemacht, aber das hätte sie selbst ihrem Exehemann nie zugetraut: Während des ehelichen Zusammenlebens hatte er ihre Unterschrift auf einem Kreditvertrag gefälscht. Als ob das nicht genug gewesen wäre, verschwieg die damalige bessere Hälfte ihr den hinterher von der darle­hens­ge­wäh­renden Firma geführten Prozess. Denn als der Gemahl den Kredit nicht mehr zurückführen konnte, klagte das Unternehmen auf Rückzahlung - gegen den Gatten und als angeblich weitere Darle­hens­nehmerin auch gegen seine Ehefrau. Da der treulose Angetraute sämtliche Gerichtspost abfing, ließ er gegen sich und seine ahnungslose Partnerin ein rechtskräftiges Versäum­ni­s­urteil auf Zahlung von rund 9.500 € ergehen. Im Wege der anschließend eingeleiteten Zwangs­voll­streckung konnte die Darlehesgeberin beim Ehemann nur ca. 5.000 € ergattern. Den Rest sollte der Gerichts­voll­zieher bei der - zwischen­zeitlich gewesenen - Eheliebsten eintreiben. Diese fiel naturgemäß aus allen Wolken und verständigte sofort die Gläubigerin. Doch das Unternehmen schaltete auf stur und pochte auf Begleichung der restlichen 4.500 €.

Schützenhilfe erhielt die verzweifelte Klägerin schließlich vom Landgericht Coburg: Weil die Manipulationen des Exgemahls nachgewiesen seien, handelte die Beklagte rechts­miss­bräuchlich, würde sie die Zwangs­voll­streckung gegen dessen vormalige Gattin weiterbetreiben. Denn mittlerweile wisse die Darle­hens­geberin, dass der Kredit und das Versäum­ni­s­urteil in strafbarer und unlauterer Art zustande gekommen seien. In einem solchen Fall würde sie eine nur formale Rechtsstellung ausnutzen. Hierbei sei belanglos, dass die Kreditgeberin selbt von den Machenschaften des Exgatten keine Kenntnis hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.12.2006

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