15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5681

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Landgericht Coburg Urteil30.04.2007

Im Skigebiet mit Glätte rechnen: Zur Haftung einer Gemeinde für Glätte im Bereich eines SkiliftsGericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Urlauber sollten in Skigebieten Vorsicht walten lassen und mit Glätte rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das die Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 € abwies. Die Kommune habe an der Sturzstelle, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befand, nicht räumen und streuen müssen.

Im Februar 2003 brachten die Klägerin und ihr Mann zu Fuß ihren Nachwuchs zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es verabsäumt habe, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um eine Zuwegung zum Lift handele. Die Klägerin forderte 2.700 € Schmerzensgeld.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Skier beschädigen würden.

Im Skigebiet drängt sich Glättegefahr auf

Außerdem habe sich die Glättegefahr angesichts des Umstandes, dass man sich mitten im Skigebiet befand, ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit nämlich sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne sie die Gemeinde nicht haftbar machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 29.02.2008

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