Das erfuhr jetzt ein Unternehmer vor dem Landgericht Coburg. Die Richter untersagten ihm, auf einer von ihm eingerichteten Internetseite den Domainnamen der klagenden Kurstadt zu führen. Sie sahen hierin das städtische Namensrecht verletzt.
Sachverhalt:
Der Geschäftsinhaber glaubte, endlich die zündende Idee gefunden zu haben. Um den Bekanntheitsgrad seines Unternehmens zu steigern, wählte er den Internetauftritt unter dem nahezu identischen Namen der bekannten Fremdenverkehrsstadt. Die Schreibweise unterschied sich lediglich dadurch, dass er den aus zwei Teilen bestehenden Städtenamen zu einem einzigen Wort vereinte. Bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) ließ sich der Unternehmer als Domaininhaber der von ihm gestalteten Internetseite registrieren. Als die Kurstadt hiervon erfuhr, forderte sie ihn auf, den Domainnamen löschen zu lassen. Die Verwechslungsgefahr mit ihrer offiziellen Internetseite sei nämlich zu groß. Da der Firmenbesitzer dies wegen der doch unterschiedlichen Schreibweise nicht einsehen wollte, kam es zur Klage.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg gab der Kommune Recht. Mit der für ihn registrierten Internetdomain verletze der Beklagte das Namensrecht der klagenden Stadt. Er maße sich ohne Berechtigung einen fremden Namen an. Der überwiegende Teil der Internetbenutzer brächte die vom Unternehmer gewählte Domain trotz verschiedener Schreibweise mit der Kurstadt in Verbindung. Die Gefahr, dass die Internetseite des Beklagten mit dem offiziellen Internetauftritt der Klägerin verwechselt werde, sei enorm. Nach § 12 BGB (Schutz des Namensrechts) sei der Unternehmer deshalb verpflichtet, die Domain freizugeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 262 des LG Coburg vom 04.11.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion