15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 9920

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil09.03.2010

Rücktritt von einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht möglichGerichtliche Verfahren schafft genau wie ein Urteil einen Vollstre­ckungstitel und beendet gerichtliches Verfahren

Streitende Parteien sind an einen gerichtlich geschlossenen Vergleich grundsätzlich gebunden. Ein Rücktritt von einem Vergleich ist im nachhinein - wie bei einem anderen geschlossenen Vertrag - nicht mehr möglich. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Parteien bereits vor dem Landgericht Coburg ein Zivilverfahren wegen behaupteter Mängel an einer Heizungsanlage geführt. Bereits dort begehrte der Kläger Rückabwicklung des Vertrages. In dem Verfahren wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Dabei handelt es sich um eine gütliche Einigung zwischen dem klagenden Kunden und der beklagten Heizungsfirma, nach der unter anderem die behaupteten Mängel von einem Sachver­ständigen begutachtet werden sollten.

Kläger ist der Ansicht, er habe könne vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten

Im nunmehr stattfindenden Verfahren behauptete der Kläger, die beklagte Firma sei mit ihrer Zustimmung zur Begutachtung in Verzug. Daher könne er vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten. Die Beklagte meinte, der Kläger habe kein Recht zum Rücktritt.

Wirkungen des Vergleichs auf Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Einräumung einer Rücktritts­mög­lichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener Vergleich beendet auch das gerichtliche Verfahren und schafft - wie ein Urteil - einen Vollstre­ckungstitel. Es besteht kein Wahlrecht der Parteien, ob sie sich nach einem Vergleichs­schluss an die Vereinbarungen im Vergleich halten oder ob sie diese - beispielsweise durch Rücktritt - wieder einseitig aufheben lassen wollen. Die Wirkungen des Vergleichs auf den Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab. Da ein Vergleich den Prozess endgültig beende, könne man von diesem grundsätzlich nicht zurücktreten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der Vergleich von Anfang an fehlerhaft sei, könne man sich vom Vergleich lösen. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass der Kläger seine Rechte aus dem Vergleich durch Zwangs­voll­streckung gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können.

Quelle: ra-online, LG Coburg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9920

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI