18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7693

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Landgericht Coburg Urteil30.12.2008

Zu den Anforderungen an die Verkehrs­si­cherheit eines auch zum Begehen durch Fußgänger gedachten geteerten WegesStolperstahl im Teerbelag

In einen auch für den Fußgän­ger­verkehr gedachten geteerten Weg dürfen nicht hervorstehende Bodenhülsen quasi als Stolperfalle eingebaut werden. Stolpert ein Fußgänger über eine solche Hülse und verletzt sich dabei, haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der einer gestürzten Walkerin knapp 2.400 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnah­me­vor­richtung für Pfosten hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Im beginnenden Frühling des Jahres 2008 wollte die Klägerin etwas für die Fitness tun und nahm an einem Nordic-Walking-Kurs teil. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Klägerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem Sturz ging die Brille der Klägerin zu Bruch und sie zog sich erhebliche Gesichts­ver­let­zungen zu. Die Gemeinde sah keine Schuld bei sich, ließ aber gleich nach dem Vorfall die Hülsen auf Teerniveau kürzen.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg hingegen erkannte eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Die hervorstehenden Bodenhülsen waren eine regelrechte Stolperfalle für Fußgänger. Denn die Pfosten waren zum Herausnehmen durch die Anwohner gedacht, so dass es nicht der Kontrolle der Beklagten unterlag, wie oft und für welche Zeiträume die Bodenhülsen "pfostenlos" sein würden. Den Fußgängern wurde eine gefahrlos und ohne erhöhte Aufmerksamkeit begehbare Fläche suggeriert, die an der fraglichen Stelle jedoch nicht vorhanden ist. Daher haftete die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Quelle: ra-online (pt)

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