23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 479

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Entscheidung08.12.2004Landgericht Coburg22 O 503/04
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Landgericht Coburg Entscheidung08.12.2004

Unternehmen haftet nicht für Gaunereien eines MitarbeitersZur Frage, ob sich ein Arbeitgeber die während der Arbeit begangenen Betrügereien seines Handels­ver­treters zurechnen lassen muss

Anleger, die ihr bitter angespartes Geld Hochstaplern anvertrauen, bleiben oft auf ihrem Schaden sitzen. Von den Gaunern selbst ist meistens nichts mehr zu holen. Die Geprellten können aber in der Regel auch nicht das Vermitt­lungs­un­ter­nehmen zur Verantwortung ziehen, für das der Betrüger tätig war.

Das zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage von zwei getäuschten Investoren gegen eine Anlage­ver­mitt­lungs­ge­sell­schaft wurde abgewiesen. Die Betrogenen hatten von dieser den Ersatz des ihnen durch Machenschaften eines Handels­ver­treters des Unternehmens entstandenen Schadens von annähernd 290.000 € verlangt. Das Gericht urteilte jedoch, das Verhalten des Beschäftigten sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen.

Sachverhalt:

Die Handels­ver­treterin der Vermö­gens­be­ratungs- und -vermitt­lungs­ge­sell­schaft versprach den bei ihr Rat suchenden Anlegern hohe Renditen. Nicht wenige vertrauten ihr das Angesparte an, darunter auch die beiden späteren Kläger. Allerdings verschwieg die gewiefte Rosstäuscherin, dass sie mit dem Geld ihrer Kunden hauptsächlich ihren persönlichen Wohlstand mehren wollte. Obwohl ihre Schwindeleien aufkamen und sie deswegen eine hohe Gefängnisstrafe erhielt, blieb das Geld der getäuschten Anleger verschwunden. Mit dem Argument, die Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß überwacht zu haben, forderten die beiden geprellten Kläger von dem Vermitt­lungs­un­ter­nehmen Schadensersatz. Als sich dieses weigerte, zogen sie vors Gericht.

Gericht­s­ent­scheidung:

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Beweisaufnahme ab. Bevor die verurteilte Betrügerin die Tätigkeit für die Beklagte begonnen habe, sei sie ausreichend kontrolliert worden. Die eingeholte Schufa-Auskunft und das Führungszeugnis seien einwandfrei gewesen. Bis zur Einleitung des Ermitt­lungs­ver­fahrens gegen die Mitarbeiterin seien keine Reklamationen über sie bekannt geworden. Die Beklagte müsse auch nicht für die strafbaren Handlungen ihrer Handels­ver­treterin einstehen. Der Gaunerin sei es nicht erlaubt gewesen, Bargeld von den Kunden zu kassieren. Dies habe auch deutlich auf den von den Klägern unter­schriebenen Vertrags­for­mularen gestanden. Die Verurteilte habe daher außerhalb des ihr von der Beklagten zugewiesenen Aufga­ben­be­reichs gehandelt und lediglich die Gelegenheit ausgenutzt. Dies habe die Beklagte nicht zu verantworten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 243 des LG Coburg vom 28.04.2005

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