22.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil08.05.2007

Ehegatte haftet auch ohne eigenes Verschulden bei Überziehung des FamilienkontosBei einem Gemein­schaftskonto haften alle Kontoinhaber

Wenn Ehegatten ein Oder-Konto haben, müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehegatten produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der eine Frau verurteilt wurde, der Bank den auf dem früheren "Familienkonto" aufgelaufenen Saldo von fast 8.400 € auszugleichen. Der Einwand der Beklagten, ausschließlich ihr Ex-Ehemann habe das Minus verursacht, verfing nicht.

Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann hatten bei der klagenden Bank ein gemein­schaft­liches Girokonto, für das jeder von ihnen einzeln verfü­gungs­be­rechtigt war (sog. Oder-Konto). Über das Konto wurden Mietzahlungen, Leasingraten für das "Familienauto", Einkäufe und auch die Kosten des Busfüh­rer­scheins des Ehemannes bestritten. Über die Jahre geriet es immer weiter ins Minus. Nach der Trennung der Ehegatten kündigte die Bank den Girokon­to­vertrag. Weil vom Ehemann nichts zu holen war, verlangte sie von der Ehefrau Bezahlung der aufgelaufenen knapp 8.400 € und erhob entsprechende Klage. Die Beklagte wandte ein, die Schulden habe doch ihr Ehemann durch Barabhebungen, Führer­schein­kosten und Leasingraten verursacht.

Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Es gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, die Bank habe einen sog. geduldeten Überzie­hungs­kredit gewährt. Bei einem Gemein­schaftskonto hafteten grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts wisse und mit denen er auch nicht rechnen müsse, eine Überziehung herbeiführe. Denn derartige Verfügungen seien von der mutmaßlichen Einwilligung des Nichthandelnden nicht gedeckt. Im zu entscheidenden Fall habe es sich jedoch um das Familienkonto gehandelt. Busführerschein (zur Einkom­men­s­er­zielung), Auto und Barabhebungen seien zumindest auch der Familie zu Gute gekommen. Im Übrigen sei weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beklagte von der finan-ziellen Situation keine Kenntnis gehabt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.08.2007

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