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Dokument-Nr. 9684

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Landgericht Coburg Urteil19.01.2010

LG Coburg zum Vorfahrtsrecht beim Abbiegen von einer untergeordneten Straße auf eine abknickende VorfahrtsstraßeTrotz Wartepflicht gebietenden Verkehrszeichen gilt der Grundsatz "rechts vor links"

Autofahrer, die aus zwei unter­schied­lichen untergeordneten Straßen an einer Kreuzung auf eine abknickende Vorfahrtsstraße einfahren wollen, haben den Grundsatz "rechts vor links" zu wahren. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den beiden untergeordneten Straßen verschiedene, die Wartepflicht gebietende Verkehrszeichen aufgestellt sind. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Pkw-Fahrerin ebenso wie ein Lkw-Fahrer auf eine abknickende Vorfahrtsstraße aus zwei unter­schied­lichen untergeordneten Straßen an einer Kreuzung einfahren. Die beiden untergeordneten Straßen bildeten zwei Schenkel der Kreuzung, auf der es dann zum Unfall kam, die abknickende Vorfahrtsstraße die beiden übrigen Schenkel. Die Klägerin behauptete, der von links einfahrende Lkw habe am Stoppschild nicht angehalten. Die Beklagten trugen vor, dass der Lkw vorschriftsgemäß angehalten habe. Erst als der Lkw vollständig auf der vorfahrts­be­rech­tigten Straße war, sei die Klägerin plötzlich mit ihrem Fahrzeug in die Vorfahrtsstraße hinein gefahren und habe den Lkw gerammt.

Grundsatz "rechts vor links" muss beachtet werden

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es stellte fest, dass für den Verkehr auf den beiden untergeordneten Schenkeln der Kreuzung untereinander der Grundsatz rechts vor links gilt. Der Lkw-Fahrer hätte nicht in die Vorfahrtsstraße einfahren dürften, ohne auf das von rechts kommende Fahrzeug der Klägerin zu achten. An der Geltung des Grundsatzes "rechts vor links" ändert auch der Umstand nichts, dass in den beiden untergeordneten Straßen verschiedene, die Wartepflicht gebietende Verkehrszeichen aufgestellt waren.

Kein Übergang von Wartepflicht in Vorfahrtsrecht im Kreuzungs­bereich

Auch konnte sich der Lkw-Fahrer nicht darauf berufen, dass er sich bereits auf die Vorfahrtsstraße eingereiht habe. Eine nach der Verkehrs­si­tuation im Einzelfall mehr oder weniger vorgenommene Einordnung auf eine bevorrechtigte Straße kann nach Einschätzung des Landgerichts nicht die Grundlage für eine allgemeine Regelung sein. Die Vorfahrts­be­rech­tigung erstreckt sich nämlich auf die gesamte Kreuzungsfläche. Der Lkw-Fahrer als Warte­pflichtiger hatte sich zum Unfallzeitpunkt noch im Kreuzungs­bereich aufgehalten. Eine vollständige Einordnung in den fließenden Verkehr der Vorfahrtsstraße konnte das Gericht nicht feststellen. Der Ansicht der Beklagten, dass sich im Kreuzungs­bereich ein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht vollziehe, erteilte das Gericht eine klare Absage. Diese Anschauung würde die Verkehrslage im bedenklichen Maße unsicher machen. Denn es würde sich dann vielfach der Rücksichts­losere im Recht befinden, der noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrs­teil­nehmer auf die Vorfahrtsstraße fährt. Daher sprach das Gericht der Klägerin 5.000 Euro Schadenersatz zu.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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