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Dokument-Nr. 8731

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Landgericht Coburg Urteil23.06.2009

LG Coburg zur Haftung von Eltern und zum Schaden­s­er­satz­an­spruch für Kinder bei einem BusunfallVorschriften des BGB zur elterlichen Sorge für ihre Kinder finden im Straßenverkehr keine Anwendung

Bei einem Busunfall, bei dem der Fahrer des verunglückten Busses der Vater eines Kindes ist, das durch den Unfall verletzt wurde, haben Eltern keine beschränkte Haftung gegenüber ihren Kindern. Vorschriften des BGB zu elterlichen Sorge finden im Straßenverkehr keine Anwendung. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Omnibus auf schneeglatter Fahrbahn, wobei der 15-jährige Kläger gravierende Verletzungen erlitt. Der Fahrer des verunglückten Busses war der Vater des Klägers. Wegen zweier Wirbelbrüche musste er 3 Wochen im Krankenhaus verbringen und war danach noch wochenlang krank geschrieben. Der Kläger hat seitdem Rücken­be­schwerden.

Versicherung sieht Kind des Busfahrers als Schwarzfahrer an

Der Kläger wollte von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Busses nun weitere 8.000,- € einklagen, nachdem die Versicherung bereits 2.000,- € bezahlt hatte. Die Versicherung behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass der Verletzte ein Schwarzfahrer gewesen sei. Daneben bestehe kein Versi­che­rungs­schutz, da die Haftung von Eltern gegenüber ihren Kindern bei fehlerhaftem Verhalten beschränkt sei.

Geschädigtes Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld in voller Höhe

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger berechtigt im Omnibus befand. Seine Anwesenheit im Bus war mit dem Arbeitgeber des Vaters, der auch Halter des Omnibusses war, abgesprochen. Auch konnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflicht­ver­stößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung. Im Straßenverkehr sind die allgemein gültigen Regeln zu beachten. Für individuelle Sorglosigkeit ist dort kein Raum. Daher kam das Landgericht zu einem Schmer­zens­geldan­spruch des Klägers in der geforderten Höhe von 10.000,- €. Das Gericht hat dabei besonders berücksichtigt, dass der noch sehr junge Kläger auch nach Abschluss seiner Krankschreibung noch an durch den Unfall ausgelösten Rücken­be­schwerden leidet. Nach Einschätzung des Gerichts können diese Beschwerden noch jahrelang andauern, weswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € als angemessen angesehen wurde.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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