21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 1564

Drucken
Urteil21.09.2005Landgericht Coburg22 O 383/05
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil21.09.2005

Kein Verdienst des VermittlersZur Frage, wann der Makler eines Grundstücks Anspruch auf Provision hat

Das Alltagsleben scheint für viele ein undurch­dring­licher Dschungel zu sein. Daher sucht so mancher Orientierung bei Maklern und Beratern. Diese helfen beispielsweise bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, von Immobilien, von Darle­hens­ver­trägen und sogar von Partnerschaften. Ihre Tätigkeit ist aber in der Regel nicht kostenlos, es sei denn, die Vermitt­lungs­arbeit war umsonst.

In einer vor kurzem vom Landgericht Coburg getroffenen Entscheidung war Letzteres der Fall. Die Coburger Richter wiesen deshalb die Klage einer Immobi­li­en­mak­lerfirma ab. Das Unternehmen hatte von der Käuferin eines Grundstücks verlangt, eine Vermitt­lungs­pro­vision von rund 7.500 € zu zahlen.

Die Eltern der späteren Beklagten konnten ihre Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Auf Betreiben des Geldinstituts sollte deswegen das Elternhaus zwangs­ver­steigert werden. Um einen günstigeren Verkaufserlös zu erzielen, schaltete die Bank mit Einverständnis der Noch-Hauseigentümer ein Maklerbüro ein. Dieses sollte vor dem anstehenden Verstei­ge­rungs­termin einen Käufer für das Grundstück finden. Der Verkaufspreis sollte nach den Vorgaben des Geldinstituts bei mindestens 210.000 € liegen. Als die Tochter der überschuldeten Hausherren von der Preis­vor­stellung erfuhr, entschloss sie sich, das Anwesen selbst zu kaufen. Sie ließ sich durch das Maklerbüro über die Möglichkeit einer Fremd­fi­nan­zierung beraten. Es fand sich aber zunächst kein Darlehensgeber. Nach dem Verstei­ge­rungs­termin, bei dem niemand ein Kaufangebot abgab, klappte es dann doch: Ein Kreditinstitut gab der Beklagten den erforderlichen Betrag und sie erwarb das Elternhaus. Daraufhin erhielt sie umgehend von dem Immobilienbüro eine Maklerrechnung über ca. 7.500 €. Die neue Hausei­gen­tümerin lehnt aber die Zahlung ab.

Gericht­s­ent­scheidung:

Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg. Eine Provision sei nämlich nur zu zahlen, wenn die Maklertätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich gewesen sei. Eine derartige Tätigkeit habe die klägerische Maklerfirma aber nicht erbracht. Die Klägerin sei der Beklagten nur beratend zur Seite gestanden und nicht vermittelnd. Dies reiche ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht aus, um Provi­si­ons­ansprüche zu begründen. Die Tochter und ihre Eltern seien bereits ohne Mitwirkung des Maklerbüros entschlossen gewesen, einen Kauf des Hauses durch die Beklagte zu versuchen. Die Tätigkeit der Klägerin sei für diesen Entschluss nicht maßgeblich gewesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 267 des LG Coburg vom 23.12.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1564

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI