14.11.2024
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Dokument-Nr. 1564

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Urteil21.09.2005Landgericht Coburg22 O 383/05
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Landgericht Coburg Urteil21.09.2005

Kein Verdienst des VermittlersZur Frage, wann der Makler eines Grundstücks Anspruch auf Provision hat

Das Alltagsleben scheint für viele ein undurch­dring­licher Dschungel zu sein. Daher sucht so mancher Orientierung bei Maklern und Beratern. Diese helfen beispielsweise bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, von Immobilien, von Darle­hens­ver­trägen und sogar von Partnerschaften. Ihre Tätigkeit ist aber in der Regel nicht kostenlos, es sei denn, die Vermitt­lungs­arbeit war umsonst.

In einer vor kurzem vom Landgericht Coburg getroffenen Entscheidung war Letzteres der Fall. Die Coburger Richter wiesen deshalb die Klage einer Immobi­li­en­mak­lerfirma ab. Das Unternehmen hatte von der Käuferin eines Grundstücks verlangt, eine Vermitt­lungs­pro­vision von rund 7.500 € zu zahlen.

Die Eltern der späteren Beklagten konnten ihre Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Auf Betreiben des Geldinstituts sollte deswegen das Elternhaus zwangs­ver­steigert werden. Um einen günstigeren Verkaufserlös zu erzielen, schaltete die Bank mit Einverständnis der Noch-Hauseigentümer ein Maklerbüro ein. Dieses sollte vor dem anstehenden Verstei­ge­rungs­termin einen Käufer für das Grundstück finden. Der Verkaufspreis sollte nach den Vorgaben des Geldinstituts bei mindestens 210.000 € liegen. Als die Tochter der überschuldeten Hausherren von der Preis­vor­stellung erfuhr, entschloss sie sich, das Anwesen selbst zu kaufen. Sie ließ sich durch das Maklerbüro über die Möglichkeit einer Fremd­fi­nan­zierung beraten. Es fand sich aber zunächst kein Darlehensgeber. Nach dem Verstei­ge­rungs­termin, bei dem niemand ein Kaufangebot abgab, klappte es dann doch: Ein Kreditinstitut gab der Beklagten den erforderlichen Betrag und sie erwarb das Elternhaus. Daraufhin erhielt sie umgehend von dem Immobilienbüro eine Maklerrechnung über ca. 7.500 €. Die neue Hausei­gen­tümerin lehnt aber die Zahlung ab.

Gericht­s­ent­scheidung:

Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg. Eine Provision sei nämlich nur zu zahlen, wenn die Maklertätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich gewesen sei. Eine derartige Tätigkeit habe die klägerische Maklerfirma aber nicht erbracht. Die Klägerin sei der Beklagten nur beratend zur Seite gestanden und nicht vermittelnd. Dies reiche ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht aus, um Provi­si­ons­ansprüche zu begründen. Die Tochter und ihre Eltern seien bereits ohne Mitwirkung des Maklerbüros entschlossen gewesen, einen Kauf des Hauses durch die Beklagte zu versuchen. Die Tätigkeit der Klägerin sei für diesen Entschluss nicht maßgeblich gewesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 267 des LG Coburg vom 23.12.2005

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