18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil05.04.2011

Rüttelplatte: LG Coburg zur Frage der Haftung für behauptete Schäden an einem Gebäude durch benachbarte BauarbeitenBehauptete Schäden nicht durch Arbeiten mit Rüttelplatte verursacht, sondern altersbedingt entstanden

Das Landgericht Coburg hat eine Klage von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern gegen ein kommunales Bauunternehmen auf Schadenersatz in Höhe von 10.500 Euro abgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts wurden die behaupteten Schäden am Grundstück nicht durch Arbeiten mit einer Rüttelplatte verursacht, sondern entstanden altersbedingt.

Das beklagte kommunale Bauunternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ließ im Jahr 2008 Arbeiten an einer Straße, welche an das Hausgrundstück der Kläger angrenzte, durchführen. Bei Verfüllen der Baugrube wurde eine Rüttelplatte eingesetzt.

Hausbesitzer verlangen vom Bauunternehmen über 10.000 Euro Schadensersatz zur Beseitigung der Schäden am Haus

Die Kläger behaupteten, vor den Bauarbeiten hätte ihr Haus keine Schäden aufgewiesen. Während der Durchführung der Bauarbeiten hätte das Haus tagelang vibriert. Dadurch wären eine Vielzahl an Rissen und Schäden an der Verkleidung mit Klinkern entstanden. Für die Beseitigung der Schäden wollten die Kläger über 10.000 Euro.

Bauunternehmen: Schäden am Haus sind altersbedingt und nicht durch Bauarbeiten entstanden

Die Beklagte wehrte sich damit, dass sie die Bauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hätte. Das Haus der Kläger sei bereits 60 Jahre alt und liege unmittelbar an einer stark befahrenen Staatsstraße. Daher seien die Schäden altersbedingt und nicht durch die Bauarbeiten entstanden.

LG: Schäden waren bereits vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Schäden am Wohngebäude der Kläger nicht auf die Erschütterungen aus der Tiefbaumaßnahme zurückzuführen sind. Vielmehr waren alle Schäden schon vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden. Die vorliegenden Klinkerschäden - so teilte der Sachverständige dem Gericht mit - seien völlig untypisch für Vibrationen durch Rüttelplatten. Eine Erweiterung von bereits vorhandenen Rissen könne der Sachverständige zwar nicht ausschließen, er fand aber auch keinerlei Nachweis dafür, dass es zu einer Vergrößerung bereits bestehender Schäden gekommen sei. Daher wies das Landgericht die Klage insgesamt ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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