15.11.2024
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Dokument-Nr. 13057

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Landgericht Coburg Urteil11.11.2011

LG Coburg zur Frage der Zuordnung einer Recht­strei­tigkeit zum Arbeits- oder PatentrechtVersi­che­rungs­be­din­gungen bieten keinen Rechtschutz für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Versicherten gegen seine Recht­schutz­ver­si­cherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung abgewiesen. Der beabsichtigte Prozess war nicht durch die Recht­schutz­ver­si­cherung gedeckt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat bei der Beklagten eine Recht­schutz­ver­si­cherung. 1985 machte er während seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vergü­tungs­ver­ein­barung, da der Arbeitgeber die Erfindung vermarktete. Aus dieser Vereinbarung erhielt der Kläger im Laufe von 15 Jahren 160.000 Euro.

Kläger sieht in Streit über Mehrvergütung für Patent­ver­ma­rktung arbeits­rechtliche Streitigkeit

Nachdem der Kläger in den Ruhestand gegangen war, meinte er nach einer Inter­net­re­cherche Anspruch auf mindestens 100.000 Euro Mehrvergütung zu haben. Diese Ansicht teilte sein früherer Arbeitgeber nicht und deshalb wollte der Kläger gegen diesen eine Klage erheben. Hierfür beanspruchte er von der beklagten Recht­schutz­ver­si­cherung eine Deckungszusage hinsichtlich der Prozesskosten mit der Begründung, es handle sich um eine arbeits­rechtliche Streitigkeit.

Kein Rechtschutz für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts

Die beklagte Versicherung verteidigte sich mit dem Einwand, dass für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts kein Rechtschutz bestehe, da diese Rechtss­trei­tig­keiten durch die Versi­che­rungs­be­din­gungen ausgeschlossen seien.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stelle zunächst fest, dass sich die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeit­neh­me­rer­fin­der­gesetz regeln würde. Solche Streitigkeiten werden vor den für Patent­strei­tig­keiten zuständigen Gerichten ausgetragen.

Kein Rechtschutz: Interessen des Klägers sind nicht im arbeits­recht­lichen, sondern im patent­recht­lichen Bereich anzusiedeln

Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat somit einerseits Bezug zu seinem früheren Arbeits­ver­hältnis, andererseits steht sie auch im Zusammenhang mit dem Patenrecht. Für arbeits­rechtliche Streitigkeiten besteht ein Rechtschutz, für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts besteht er nicht. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der klägerischen Inter­es­sens­wahr­nehmung liegt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Interessen des Klägers nicht im arbeits­recht­lichen, sondern im patent­recht­lichen Bereich anzusiedeln sind. Die vom Kläger gewünschte höhere Vergütung stellt keine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar, sondern der Kläger erhielt das Geld dafür, dass sein Arbeitgeber aus seiner Erfindung Vorteile ziehen konnte.

Ausschluss von Recht­strei­tig­keiten des Patent- und Urheberrechts in Versi­che­rungs­be­din­gungen zulässig

Das Gericht hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Versicherung in ihren Bedingungen solche Recht­strei­tig­keiten ausschließt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patenrechten verursachen hohe Kosten. Ohne den Ausschluss in den Bedingungen wäre die Masse der Versicherten zur Zahlung dieser Verfahren verpflichtet, obwohl die Wahrschein­lichkeit sehr gering ist, selber einen entsprechenden Prozess führen zu müssen. Auch die Formulierung des Risiko­aus­schlusses sah das Landgericht Coburg als zulässig an und wies die Klage des Erfinders gegen die Versicherung ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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