Dokument-Nr. 1759
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Landgericht Coburg Urteil27.07.2005
Zur ordnungsgemäßen Verwertung eines geleasten Fahrzeuges nach Kündigung des Leasingvertrages
Es ist in der Tat verlockend: Die Anschaffung eines Traumautos ohne Eigenkapital - lediglich eine monatliche Gebühr ist zu entrichten. Das Zauberwort heißt: Leasing! Aber nicht selten überschätzt man sich finanziell und kann die monatlichen Raten nicht mehr zahlen. Die Folgen: Der Leasingvertrag wird vorzeitig beendet und der Wagen wieder weggenommen. Es kann noch schlimmer kommen.
Unter Umständen muss der vormalige Autobesitzer Schadensersatz leisten. Allerdings muss der Leasinggeber das zurückgegebene Fahrzeug bestmöglich verwerten und sich den Erlös unkostenmindernd anrechnen lassen. Tut er dies nicht, verliert er in der Regel Schadensersatzansprüche.
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg. Das Gericht wies die Schadensersatzklage einer Kfz-Leasingfirma gegen einen gewesenen Leasingnehmer in Höhe von rund 3.500 € ab. Die Richter warfen der Klägerin vor, den wiedererlangten Wagen nicht optimal weiterveräußert zu haben.
Der Beklagte hatte zwar nicht das nötige Geld, um den Audi A 6 zu kaufen. Er leaste ihn aber - und erfüllte sich so einen langgehegten Traum. Nach gut zwei Jahren stellte der Audi-Fan die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein. Daraufhin kündigte das Leasingunternehmen den Leasingvertrag fristlos und verkaufte den zwischenzeitlich vom Beklagten zurückgegebenen Boliden für ca. 13.500 € weiter. Trotzdem machte die Firma gegen ihn wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch Unkosten von rund 3.500 € geltend. Der ehemalige Leasingnehmer weigerte sich zu zahlen, habe er dem Unternehmen doch rechtzeitig vor der Weiterveräußerung ein Kaufangebot eines Interessenten von knapp über 17.000 € übermittelt. Bei Annahme dieses Angebots hätte die Leasingfirma all ihre Ausgaben abdecken können.
Das Landgericht Coburg - und später das Oberlandesgericht Bamberg - gaben dem Beklagten Recht. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den Audi bestmöglich zu verwerten. Hiergegen habe sie verstoßen. Die Leasingfirma habe nämlich das ernsthafte Angebot des vom Beklagten vermittelten Kaufinteressenten nicht berücksichtigt. Dadurch seien ihr ca. 3.500 € entgangen. Dieser Betrag hätte ausgereicht, den der Klägerin durch die verfrühte Beendigung des Leasingvertrages entstandenen Aufwand vollständig zu ersetzen.
Erläuterungen
Urteil des Landgerichts Coburg vom 27.07.2005, Az: 21 O 335/05Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.10.2005 und vom 14.11.2005, Az: 6 U 46/05
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.01.2006
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