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Dokument-Nr. 6910

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Landgericht Coburg Urteil13.12.2007

Zu den Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich gegen unerwünschte Werbeanrufe zur Wehr zu setzenVersandhandel droht Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bei erneuten Anrufen

Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekom­mu­ni­kation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter penetranten "Werbe-Klingel-Terror" braucht der Verbraucher aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr – zum Beispiel mit Hilfe der Verbrau­cher­zen­tralen – effektiv zur Wehr setzen.

Das zeigt eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg. Einem Versandhaus wurde verboten, Verbraucher bei deren privaten Telefo­n­an­sch­lüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Ausnahme: Es liegt eine vorherige Einwilligung des Kunden vor. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.

Sachverhalt

Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die Verbrau­cher­zentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine Abmahnung und verklagte es auf Unterlassung derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon wegen der Vielzahl der Anrufe und nach Anhörung der angerufenen Verbraucherin keinen Glauben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kundin durch die Werbeanrufe unzumutbar belästigt worden war. Als nicht ausreichend sah es an, dass sich das Unternehmen freiwillig verpflichten wollte, die spezielle Verbraucherin nicht mehr anzurufen. Gegenüber allen anderen Verbrauchern wäre damit ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten nämlich nicht ausgeräumt gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 31.10.2008

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