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Dokument-Nr. 8063

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Landgericht Coburg Urteil27.04.2009

Bauherr darf vereinbarten Skonto auch bei überhöhtem Mängeleinbehalt abziehenKeine Erfordernis für Zahlung einer vollständigen Rechnung aufgrund von Mängeln – Skonto­ab­zug­be­rech­tigung bleibt dennoch bestehen

Ein Bauherr, dessen Bauunternehmer ein Recht zum Skontoabzug bei zügiger Zahlung eingeräumt hat, kann einen Teil des Werklohns wegen behaupteten Gegenansprüchen einbehalten. Sofern der weit überwiegende Teil der Rechnung bezahlt und sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht herausstellt, ist ein Skontoabzug gerechtfertigt. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Der beklagte Bauherr hatte auf Klempner- und Dachde­cker­a­r­beiten rund 61.000 € bezahlt. Knapp 6.400 € hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich dann eine Schadenshöhe von knapp 6.000 € heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Beklagte von der Schlussrechnung rund 2.200 € abziehen, weil die Klägerin ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Diese wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt; ihre Forderung könne sich darum nicht um die 3 % Skonto reduzieren.

Das Landgericht Coburg gab jedoch dem Bauherrn Recht. Das Erfordernis einer vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung entfiel, weil der Beklagte den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte und vom Bestehen einer entsprechenden Schaden­s­er­satz­for­derung ausgehen durfte, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schaden­s­er­satz­for­derung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, war für die Skonto­be­rech­tigung unschädlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 26.06.2009

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