21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4783

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Landgericht Coburg Urteil02.07.2007

Feuch­tig­keits­schäden im Haus: Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Verkäufer nur bei arglistiger Täuschung

Der Käufer eines gebrauchten Hauses sollte vor dem Kauf genau hinschauen. Vor allem für den Kellerbereich empfiehlt sich eine eingehende Besichtigung. Ist nämlich (wie üblich) ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss vereinbart, haftet der Verkäufer nur dann für Feuch­tig­keits­schäden am Gebäude, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.

Das musste jetzt eine Hauserwerberin erfahren, die vor dem Landgericht Coburg mit ihrer Klage gegen die Voreigentümer auf rund 64.000 € für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Keller­ab­dichtung scheiterte. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Kenntnis der Verkäufer von dem Mangel nicht vorliege und Arglist daher ausscheide.

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben im Jahre 2004 für stolze 635.000 € ein repräsentatives, damals sechs Jahre altes Einfamilienhaus mit Außenschwimmbad. Im notariellen Kaufvertrag war ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss vereinbart. Nach dem Einzug wurde es aber nicht nur im Pool, sondern auch im Keller nass. Die Klägerin machte daher geltend, die Verkäufer hätten Durch­feuch­tungs­schäden verschwiegen. Deshalb müssten sie rund 64.000 € für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung bezahlen. Als die so in Anspruch Genommenen jede Kenntnis von irgendwelchen Feuch­tig­keits­schäden und damit auch eine Zahlungspflicht abstritten, klagte die Käuferin.

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Aufgrund des Gewähr­leis­tungs­aus­schlusses hafteten die Beklagten nur für arglistig verschwiegene Mängel. Arglist setze aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel kenne oder zumindest mit ihm rechne. Davon sei hier nicht auszugehen. Denn die Verkäufer hätten sowohl den Erwerbern als auch von diesen eingeschalteten Sachver­ständigen mehrfach ungehinderten Zugang zu allen Räumen gewährt und sie im Unter­su­chungs­umfang in keiner Weise beschränkt. Das lasse sich nicht mit dem Versuch, etwas zu verheimlichen, vereinbaren. Im Übrigen habe einer der Gutachter Farbab­plat­zungen festgestellt. Dass gleichwohl weiterführende Untersuchungen unterlassen wurden, müssten die Käufer sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 31.08.2007

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