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Dokument-Nr. 10486

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Landgericht Coburg Urteil29.10.2010

LG Coburg zur Frage der Reichweite bei Übernahme öffentlicher und privater LastenOhne eindeutige notarielle Urkunde ist bloßes Schen­kungs­ver­sprechen zur Begründung rechtlichen Anspruchs nicht ausreichend

Wer aufgrund eines notariellen Vertrages die Zahlung von öffentlichen und privaten Lasten verlangen kann, bekommt nicht automatisch alle laufenden Kosten des Anwesens ersetzt. Die vom Vertrag erfassten Lasten müssen zudem nachgewiesen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, mit dem die Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Übernahme sämtlicher laufender Kosten eines Anwesens abgewiesen wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bekam von ihren Eltern ein Hausgrundstück übertragen, wobei sich die Eltern den Nießbrauch am Hausanwesen vorbehielten. Die Eltern hatten sich mittlerweile getrennt. Die Tochter meinte, dass ihr Vater als Nießbraucher zum Tragen der privaten und öffentlichen Lasten des Hauses verpflichtet sei. Daher müsse er sämtliche laufenden Kosten bezahlen. Deswegen wollte sie die jährlichen Kosten für eine Hausrats- bzw. Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung, Strom, Wasser, Abgas-, Grundsteuer und Müllgebühren ersetzt. Darüber hinaus vertrat sie die Auffassung, dass ihr Vater ein Zeitungs­a­bon­nement und die Gebühren für Bezahlfernsehen zu tragen habe.

Vater beanstandet nie eine Zusicherung für Zahlung laufender Kosten gegeben zu haben

Der Vater hat sich damit verteidigt, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung für die Zahlung laufender Kosten gegeben habe. So etwas ergebe sich auch nicht aus der notariellen Urkunde. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, sei er überhaupt nicht mehr im übertragenen Haus.

Tochter hat keinen Anspruch auf geltend gemachte Zahlungs­ansprüche

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine umfassende Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Vater nicht erkennen konnte. Der Text des notariellen Vertrages handelt nur von öffentlichen und privaten Lasten. Grundsteuer und Müllgebühren würden zwar unter öffentliche Lasten fallen, doch hatte die Tochter weder einen Grundsteuer- noch einen Müllge­büh­ren­be­scheid vorgelegt. Auch war nicht erkennbar, über welchen Zeitraum die Tochter insoweit überhaupt Zahlung verlangte. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten, also Hausrats- und Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung, Strom, Wasser, Erdgas, Zeitungs­a­bon­nement und Bezahlfernsehen, sah das Gericht keinen Anspruch aus dem notariellen Vertrag oder der zugrunde liegende gesetzlichen Regelung. Von einer weitergehenden mündlichen Vereinbarung vermochte sich das Gericht nicht zu überzeugen. Es hätte dann nämlich nahegelegen, eine entsprechende Verpflichtung in die notarielle Urkunde mit aufzunehmen. Zudem wäre eine solche Zusage - wenn sie denn vorgelegen hat - als Schen­kungs­ver­sprechen zu qualifizieren. Ein Schen­kungs­ver­sprechen bedarf jedoch der notariellen Beurkundung, die nicht vorlag. Das Gericht stellte daher fest, dass die Tochter keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zahlungs­ansprüche hat und wies daher die Klage ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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