Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bekam von ihren Eltern ein Hausgrundstück übertragen, wobei sich die Eltern den Nießbrauch am Hausanwesen vorbehielten. Die Eltern hatten sich mittlerweile getrennt. Die Tochter meinte, dass ihr Vater als Nießbraucher zum Tragen der privaten und öffentlichen Lasten des Hauses verpflichtet sei. Daher müsse er sämtliche laufenden Kosten bezahlen. Deswegen wollte sie die jährlichen Kosten für eine Hausrats- bzw. Wohngebäudeversicherung, Strom, Wasser, Abgas-, Grundsteuer und Müllgebühren ersetzt. Darüber hinaus vertrat sie die Auffassung, dass ihr Vater ein Zeitungsabonnement und die Gebühren für Bezahlfernsehen zu tragen habe.
Der Vater hat sich damit verteidigt, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung für die Zahlung laufender Kosten gegeben habe. So etwas ergebe sich auch nicht aus der notariellen Urkunde. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, sei er überhaupt nicht mehr im übertragenen Haus.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine umfassende Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Vater nicht erkennen konnte. Der Text des notariellen Vertrages handelt nur von öffentlichen und privaten Lasten. Grundsteuer und Müllgebühren würden zwar unter öffentliche Lasten fallen, doch hatte die Tochter weder einen Grundsteuer- noch einen Müllgebührenbescheid vorgelegt. Auch war nicht erkennbar, über welchen Zeitraum die Tochter insoweit überhaupt Zahlung verlangte. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten, also Hausrats- und Wohngebäudeversicherung, Strom, Wasser, Erdgas, Zeitungsabonnement und Bezahlfernsehen, sah das Gericht keinen Anspruch aus dem notariellen Vertrag oder der zugrunde liegende gesetzlichen Regelung. Von einer weitergehenden mündlichen Vereinbarung vermochte sich das Gericht nicht zu überzeugen. Es hätte dann nämlich nahegelegen, eine entsprechende Verpflichtung in die notarielle Urkunde mit aufzunehmen. Zudem wäre eine solche Zusage - wenn sie denn vorgelegen hat - als Schenkungsversprechen zu qualifizieren. Ein Schenkungsversprechen bedarf jedoch der notariellen Beurkundung, die nicht vorlag. Das Gericht stellte daher fest, dass die Tochter keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche hat und wies daher die Klage ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online