18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil16.05.2007

Straßenkreuzung: Zur Frage, wann ein Autofahrer, der bei Grün die Haltelinie überfährt und dann warten muss, links abbiegen darfÜber die (Halte-)Linie – noch kein Grund zum Jubeln

Wer als Linksabbieger an der Ampelkreuzung in einer langen Schlange steht und die Haltelinie bei Grün überquert hat, darf nach Durchlassen des Gegenverkehrs nicht in jedem Fall abbiegen. Wenn nämlich der Linksabbieger vor dem Grün des Querverkehrs noch nicht den so genannten "Kreuzungskern", also den Bereich, an dem sich die Straßen tatsächlich kreuzen, erreicht hat, muss die nächste Grünphase abwarten.

Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw nach links abbiegen und überfuhr bei Grün die Haltelinie der Licht­zei­che­n­anlage. Noch bevor sie den eigentlichen Kreuzungs­bereich erreichte, musste sie wegen Gegenverkehrs anhalten. Als die Fahrbahn vor ihr endlich frei war, war das aber nicht gleichbedeutend mit „freier Fahrt“. Denn inzwischen war die Ampel für ihre Fahrtrichtung längst auf Rot umgesprungen und zeigte dem Querverkehr Grün. Darauf vertraute die Beklagte, fuhr mit ihrem Kfz in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit dem inzwischen wieder in Bewegung gesetzten Fahrzeug der Klägerin. Die hielt sich für schuldlos und verlangte vor dem Landgericht Coburg von der Beklagten Ersatz ihres Schadens in Höhe von rund 5.600 €.

Ohne Erfolg, denn das Landgericht – bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg – wies ihre Klage vollständig ab. Zwar müsse ein Verkehrs­teil­nehmer, der wie die Beklagte bei Grün „fliegend“ in eine Kreuzung einfahre, mit Nachzüglern im Kreuzungs­bereich rechnen, auf diese Rücksicht nehmen und ihnen das Verlassen der Kreuzung ermöglichen. Nachzügler sei jedoch nicht, wer zwar wie die Klägerin die Haltelinie passiert, den eigentlichen Kreuzungs­bereich aber noch nicht erreicht habe. Vielmehr habe die Klägerin von der Fortsetzung ihres Links­ab­bie­ge­ma­növers bis zur nächsten Grünphase Abstand nehmen müssen. Das gelte umso mehr, als bereits zwei Fahrzeuge aus dem Querverkehr in die Kreuzung eingefahren und nach rechts abgebogen waren, bevor die Klägerin anfuhr.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.09.2007

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