15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 2168

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Urteil09.09.2005Landgericht Coburg13 O 834/04
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Landgericht Coburg Urteil09.09.2005

Welche Mängel an einem Neuwagen berechtigen den Käufer zum Rücktritt?

Der Traum vom neuen Auto kann manchmal zum Albtraum werden. Nämlich dann, wenn des Deutschen liebstes Kind statt mit Ausstattung und Leistung mit Macken "glänzt". Aber auch wenn viel Zeit in der Werkstatt verbracht wird: Nicht jede Beanstandung rechtfertigt es, gleich vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Fehler am Fahrzeug müssen dann schon erheblich sein.

Gerade dies war in aktuellen Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg nicht der Fall. Die Richter wiesen daher die Klage einer entnervten Sport­wa­gen­be­sitzerin auf Rückgän­gig­machung des Kaufvertrages ab. Sie hatte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises von über 40.000 € gegen Rückgabe des Boliden verlangt.

Über sechs Monate musste die Klägerin auf die Lieferung ihres nagelneuen BMW 330 i touring warten. Und dann das: Sobald sie mit ihrem Handy die im Sportwagen eingebaute Freisprech­anlage nutzte, entlud sich die Autobatterie. Mehrere Werkstat­t­auf­enthalte beim Pkw-Händler verliefen ergebnislos: Fehler am Fahrzeug wurden nicht gefunden. Was nützt der schönste Flitzer, wenn er keine Energie hat, fragte sich die enttäuschte Autohalterin. Sie trat vom Vertrag zurück und forderte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Doch der Firmeninhaber lehnte das Ansinnen ab: Ursache der leeren Batterie sei die fehlende Abstimmung zwischen Handy- und Pkw-Software.

Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg gaben dem beklagten Kfz-Händler nach Anhörung eines Sachver­ständigen Recht. Die Entladung der Autobatterie beruhe tatsächlich darauf, dass die Programme von Handy und Boliden nicht optimal zueinander passten. Doch Abhilfe sei ohne weiteres möglich. Das Funktelefon, das die Klägerin nicht vom Autohändler erworben habe, könne nachgerüstet werden - und zwar für 80 €! Angesichts eines derartigen Repara­tu­r­auf­wandes von ca. ,2 % des Fahrzeugpreises könne nicht von einem erheblichen Mangel gesprochen werden. Aber nur ein solcher berechtige zum Vertrags­rücktritt.

Erläuterungen
Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.09.2005,Az: 13 O 834/04

Beschlüsse des Oberlan­des­ge­richts Bamberg vom 23.11.2005, 18.01.2006 und vom 20.02.2006, Az: 6 U 61/05

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.03.2006

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