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Landgericht Coburg Urteil29.06.2009

Motorrad bei Probefahrt entwendet: Teilkasko muss nicht zahlenKein Versi­che­rungs­schutz, wenn Entwendung durch eigene Unvor­sich­tigkeit ermöglicht wird

Wenn ein Verkäufer einem Kaufin­ter­es­senten ein Kraftfahrzeug zur Probefahrt anvertraut und der Kaufinteressent das Fahrzeug nach der Testfahrt nicht zurückbringt, hat der Eigentümer die Entwendung durch eigene Unvor­sich­tigkeit ermöglicht und erhält von seiner Kasko­ver­si­cherung keinen Ersatz. Die entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrun­de­lie­genden Fall wollte der Kläger ein Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er ihm das Zweirad zur Probefahrt an. Bedau­e­r­li­cherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der "Käufer" dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 € Versi­che­rungs­leistung wegen Diebstahles. Die Versicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte der Kläger den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Probefahrten häufig für Trickdiebstähle ausgenutzt

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger unvorsichtig und äußerst leichtsinnig handelte, weil er keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Indem er nicht einmal die Personalien des Kaufin­ter­es­senten vor der Probefahrt feststellte, lud er den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen. Die Versicherung war daher leistungsfrei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.07.2009

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