18.10.2024
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Dokument-Nr. 3363

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Landgericht Coburg Urteil05.04.2006

Makler erhält nicht immer Honorar nach erfolgreicher HaussucheKäufer war Objekt bereits seit einem Jahr bekannt

Um an sein Traumhaus zu kommen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an: Man baut selber bzw. lässt bauen oder man erwirbt ein bereits fertiges Objekt. Scheut man im letzteren Fall die Mühsahl bei der Suche nach geeigneten Bauwerken, kann man sich der professionellen Hilfe eines Maklers bedienen. Freilich arbeitet dieser nicht um Gotteslohn. Verhilft der Makler zu einem neuen Zuhause, ist meistens eine Provision zu zahlen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers für die Kaufent­scheidung keine Rolle gespielt hat.

Gerade so war es in einem jetzt vom Landgericht Coburg und dem Oberlan­des­gericht Bamberg entschiedenen Fall. Folge: Das klagende Maklerbüro ging leer aus. Es hatte von einem Hauskäufer ein Honorar in Höhe von rund 7.000 € verlangt.

Der spätere Beklagte hatte die Hoffnung fast schon aufgegeben. Bereits seit Jahren suchte er für sich und seine Familie nach einer passenden Behausung. Mehrere Makler hatte er eingeschaltet - zuletzt den Kläger -, jedoch ohne Erfolg. Dann wendete sich das Blatt, und der schier resignierende Familienvater fand doch noch sein Idealhaus: Einen Bungalow mit Wintergarten und ausreichenden Kfz-Stellplätzen. Das Objekt war ihm zwar kurz zuvor von dem Kläger zum Kauf angeboten worden. Allerdings kannte der nunmehr Glückliche den Prachtbau schon seit über einem Jahr. Ein anderer Makler hatte ihm das Haus seinerzeit zu vermitteln versucht. Indes waren die Preis­vor­stel­lungen des Eigentümers damals für den Beklagten jenseits von Gut und Böse gewesen. Jetzt hatte ihn der Verkäufer des Bungalows direkt angerufen und mit einem kräftigen Abschlag den Kauf schmackhaft gemacht. Nach dem Einzug flatterte dem frisch gebackenen Grundbesitzer eine Rechnung des Klägers ins Haus. Er forderte eine Maklercourtage von 3,48 % des Kaufpreises (ca. 7.000 €). Das lehnte der Beklagte entschieden ab.

Und er bekam Recht. Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg wiesen die Klage des Maklers nämlich ab. Eine Provision könne nur derjenige Vermittler beanspruchen, dessen Bemühungen den späteren Kaufabschluss beeinflusst hätten. Seine Tätigkeit sei aber dann nicht mehr ursächlich, wenn dem Interessenten das vermittelte Objekt bereits bekannt gewesen sei. Nach der Beweisaufnahme habe der Beklagte die erforderlichen Informationen über den Bungalow schon gekannt, bevor das klägerische Maklerbüro eingeschaltet worden sei. Dessen Vermitt­lung­s­tä­tigkeit habe auf die Kaufent­scheidung des Beklagten keinen Einfluss gehabt. Ein Provi­si­ons­an­spruch des Klägers scheide daher aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.11.2006

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