15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2726

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Landgericht Coburg Urteil03.01.2006

Notfallpatient hat keinen Anspruch auf SchmerzensgeldTransport mit Rettungstuch war vorschriftsmäßig

112 lautet eine der wichtigsten Rufnummern, die europaweit Bedeutung hat. Wird sie gewählt, ist die Situation meistens kritisch. Es meldet sich nämlich der (zivile) Rettungsdienst. Und der wird nur gerufen, um bei medizinischen Notfällen zu helfen und Leben zu retten. Die ausrückenden Notärzte und Rettungs­sa­nitäter sind hoch qualifiziert und verstehen ihren Job. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Hilfs­be­dürftiger ihnen schlampige Arbeit vorwirft. Zivilgerichte überprüfen dann, ob das Rettungs­personal bei dem Einsatz ordnungsgemäß vorgegangen ist.

Dies tat unlängst auch das Landgericht Coburg - sah aber ein Fehlverhalten der Sanitäter nicht als erwiesen an. Die Richter wiesen daher die Klage eines sich von Rettungskräften miserabel behandelt fühlenden Notfa­ll­pa­tienten ab. Er hatte von dem kommunalen Träger des Rettungs­dienstes Schmerzensgeld von 5.000 € verlangt und dessen Einstands­pflicht für sämtliche zukünftig entstehenden Schäden.

Mitten in der Nacht erlitt der Kläger in seiner Wohnung einen Krampfanfall. Seine besorgte Lebensgefährtin wusste sich nicht anders zu helfen, als den Rettungsdienst zu verständigen. Die Rettungs­sa­nitäter und der Notarzt erschienen prompt. Letzterer führte noch in der Wohnung eine Notfa­ll­be­handlung durch. Die weitere Versorgung des in misslicher Lage sich befindenden Mannes sollte im Rettungswagen stattfinden. Wegen der beengten Wohnver­hältnisse konnte aber die Krankentrage nicht benutzt werden. Die Sanitäter trugen den Kranken deshalb mit Hilfe eines Rettungstuches in das Fahrzeug. Anschließend fuhren sie ihn in die Klinik. Doch statt ihnen zu danken, erhob der Kläger später gegen das Rettungs­personal schwere Anschuldigungen: Sie hätten ihn stümperhaft in den Rettungswagen getragen. Vorschrifts­widrig sei das Rettungstuch nur von zwei - zudem unterschiedlich großen - Sanitätern bedient worden. Dadurch sei er beim Transport mehrmals mit dem Rücken auf dem Boden und insbesondere Treppenstufen aufgeschlagen - und hätte sich dabei einen Lenden­wir­bel­körper gebrochen. Die Vorwürfe stießen bei der Rettungs­dienst­stelle auf Unverständnis.

Auch vor dem Landgericht Coburg drang der Kläger nicht durch. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen war das Gericht von der "Unschuld" der Rettungskräfte überzeugt. Das zum Einsatz gekommene Rettungstuch sei regelgerecht von drei Rettungs­sa­nitäter getragen worden - die erforderliche Mindestzahl, um das mit sechs Tragschlaufen versehene Leinentuch benutzen zu können. Beim Transport zum Rettungswagen sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Der Kläger habe hierbei keinen unliebsamen Kontakt mit dem Boden und den Treppenstufen gehabt. Die erlittene Verletzung könne daher nicht von dem Notfalleinsatz stammen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.07.2006

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