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Dokument-Nr. 6881

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Landgericht Coburg Urteil03.09.2008

Zahlung eines Schuldners, der kurz darauf Insolvenzantrag stellt, kann vom Insol­venz­ver­walter zurückgefordert werden

Die Insolvenz eines Unternehmens trifft häufig auch seine Gläubiger hart. Wer hingegen kurz vor der Insolvenz noch an "sein" Geld gekommen ist, pflegt durchzuatmen. Doch er sollte sich nicht zu früh freuen: In bestimmten Fällen kann der Insol­venz­ver­walter nämlich derartige Zahlungen zurückverlangen.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein drei Wochen vor dem Insolvenzantrag befriedigter Gläubiger zur Rückzahlung von 6.300 € an den Insolvenzverwalter des Betriebes verurteilt wurde. Das Unternehmen hatte eine Darlehensschuld beglichen, obwohl es dazu noch nicht verpflichtet gewesen wäre. Darum focht der Insol­venz­ver­walter diese "inkongruente Deckungs­leistung" mit Erfolg an.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte der später insolventen Firma im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 € gewährt. Als bereits die erste Tilgungsrate für Februar 2008 ausblieb, erklärte er noch im Februar die außer­or­dentliche Kündigung des Kredits. Daraufhin zahlte das Unternehmen Anfang März den kompletten Darlehensbetrag zurück. Ende März stellte es dann Insolvenzantrag, kurz darauf wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und ein Insol­venz­ver­walter bestellt. Dieser verlangte Rückerstattung in die Insolvenzmasse.

Gerichtsentscheidung

Mit Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Denn die Zahlung fiel in die kritische Einmonatsfrist vor Insol­ven­z­an­trag­stellung und der Beklagte hatte noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Seine außer­or­dentliche Darle­hens­kün­digung war unwirksam, weil das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand war. Außerdem hatte er auch keine Abmahnung ausgesprochen. Durch diese verfrühte Rückzahlung hatte der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herauszugeben hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.10.2008

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