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Landgericht Coburg Urteil03.09.2008
Zahlung eines Schuldners, der kurz darauf Insolvenzantrag stellt, kann vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden
Die Insolvenz eines Unternehmens trifft häufig auch seine Gläubiger hart. Wer hingegen kurz vor der Insolvenz noch an "sein" Geld gekommen ist, pflegt durchzuatmen. Doch er sollte sich nicht zu früh freuen: In bestimmten Fällen kann der Insolvenzverwalter nämlich derartige Zahlungen zurückverlangen.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein drei Wochen vor dem Insolvenzantrag befriedigter Gläubiger zur Rückzahlung von 6.300 € an den Insolvenzverwalter des Betriebes verurteilt wurde. Das Unternehmen hatte eine Darlehensschuld beglichen, obwohl es dazu noch nicht verpflichtet gewesen wäre. Darum focht der Insolvenzverwalter diese "inkongruente Deckungsleistung" mit Erfolg an.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte der später insolventen Firma im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 € gewährt. Als bereits die erste Tilgungsrate für Februar 2008 ausblieb, erklärte er noch im Februar die außerordentliche Kündigung des Kredits. Daraufhin zahlte das Unternehmen Anfang März den kompletten Darlehensbetrag zurück. Ende März stellte es dann Insolvenzantrag, kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangte Rückerstattung in die Insolvenzmasse.
Gerichtsentscheidung
Mit Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Denn die Zahlung fiel in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung und der Beklagte hatte noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Seine außerordentliche Darlehenskündigung war unwirksam, weil das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand war. Außerdem hatte er auch keine Abmahnung ausgesprochen. Durch diese verfrühte Rückzahlung hatte der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herauszugeben hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.10.2008
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