Dokument-Nr. 3285
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Landgericht Coburg Urteil16.08.2006
Keine Rückabwicklung eines Cabrio-Kaufs wegen Mängeln am StoffdachDruck- und Scheuerstellen sind übliche Abnutzungserscheinungen
Nicht aus jeder Verunzierung des Verdecks kann der "Oben-ohne"-Fahrer gegen den Verkäufer des Luxusgefährts Rechte herleiten. So wies das Landgericht Coburg die Klage eines enttäuschten Cabrio-Käufers ab. Er hatte von dem Veräußerer wegen heller Flecken auf dem Stoffdach die Rückzahlung des Kaufpreises (rund 19.000 €) gegen Rückgabe des Boliden verlangt. Das Gericht verneinte jedoch einen erheblichen Dachschaden.
Mit dem nahenden Sommer wuchs wieder einmal die Sehnsucht des Klägers nach "haubenlosen" Autotouren. Und endlich fand er seinen Traumflitzer: Einen drei Monate alten Vorführwagen der Marke Mini Cooper Cabriolet für ca. 20.000 €. Aber schnell trübte sich die Freude des neuen Cabrio-Inhabers. Grund hierfür waren allerdings nicht Hagel, Sturm und Regen. Nein, helle Stellen auf dem blauen Stoffdach ließen seine Liebe zur "offenen Rennsemmel" langsam abkühlen. Obwohl ihm der Autohändler kostenlos einen nagelneuen Verdeckbezug einbaute, zeigten sich nach einiger Zeit wieder Flecken. Der Kläger hatte genug und trat vom Vertrag zurück. Er ließ sich 1.000 € für die bisherige Nutzung des Sportwagens anrechnen und forderte vom Verkäufer den restlichen Kaufpreis von 19.000 € zurück - gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Damit stieß er beim Verkäufer auf taube Ohren, seien doch leichte Flecken auf abklappbaren Stoffdächern nicht unüblich und daher hinzunehmen.
Das Landgericht Coburg gab dem beklagten Autohaus Recht. Die durch einen Kfz-Sachverständigen beratenen Richter sahen nämlich die hellen Scheuerstellen auf der Haube des Mini Coopers ebenfalls als üblich an. Bei einem zusammengefalteten Dach rieben durch die Erschütterung beim Fahrbetrieb die Stoffteile aneinander. Leichte Druck- und Scheuerstellen seien die Folge. Das Stoffdach des vom Kläger erworbenen Mini-Cabriolets überschreite weder das übliche Maß, noch die übliche Intensität an entstehenden Reibungsflecken. Ein Sachmangel liege deshalb nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.10.2006
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