21.11.2024
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Dokument-Nr. 8131

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Landgericht Coburg Urteil20.05.2009

LG Coburg zu erhöhten Rechnungen trotz anders lautendem Kosten­vor­an­schlagPreiserhöhung von 10 % keine wesentliche Überschreitung

Werden die im Kosten­vor­an­schlag des Bauunternehmers angekündigten Kosten höher als erwartet, muss der Bauherr diese auch dann voll bezahlen, wenn sich die Verteuerung auf 10 % beläuft. Das entschied das Landgericht Coburg.

Eine Bauherrin hatte die klagende Fensterfirma auf der Grundlage eines Kosten­vor­an­schlags über 22.400 € beauftragt. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 €. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, die Klägerin forderte die ihrer Meinung nach offen stehende Differenz.

Bauunternehmen mit Forderungen im Recht

Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 € abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren und auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kosten­vor­an­schlags vorlag, die einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Bauherrin hätte begründen können, hatten diese zusätzlichen Arbeiten unberück­sichtigt zu bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 € oder rund 10 %. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.07.2009

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