23.11.2024
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Dokument-Nr. 1162

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Landgericht Coburg Urteil11.05.2005

Zur Bedeutung der von einem Leistungs­emp­fänger auf einem Antrag angegebenen BankverbindungGläubiger trägt Beweislast für Hinweis auf geänderte Kontoverbindung

Im Geschäfts­verkehr gehören Barauszahlungen der Vergangenheit an. Heutzutage genügt die Angabe eines Kontos, wenn eine Geldauszahlung ansteht. Geht der Betrag auf das mitgeteilte Bankkonto ein, hat der Leistende seine Zahlungspflicht in der Regel erfüllt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger des Geldes den Schuldner vor Auszahlung klipp und klar über eine Kontoänderung informiert hat.

Das geht aus einem unlängst vom Landgericht Coburg und Oberlan­des­gericht Bamberg entschiedenen Fall hervor. In dem Rechtsstreit konnte die klagende Gläubigerin allerdings nicht beweisen, den Zahlungs­pflichtigen auf die geänderte Bankverbindung hingewiesen zu haben. Die Richter wiesen daher ihre Klage gegen eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft auf (nochmalige) Auszahlung von knapp über 11.000 € ab. Diesen Betrag hatte der Unfall­ver­si­cherer auf ein von der Klägerin angegebenes Konto überwiesen, das erheblich im Soll stand.

Anfangs schien der Unfall für die Versicherte doch noch ein gutes Ende zu nehmen. Die Versicherung erkannte problemlos an, für den Schadensfall einstehen zu müssen. Nach den schriftlichen Angaben der Versi­che­rungs­nehmerin sollte die Versi­che­rungssumme auf ein Konto bei einer Sparkasse eingezahlt werden. Diesem Wunsch kam der Versicherer auch nach. Aber der Frau war die Freude am Mammon verwehrt. Das Konto war nämlich überschuldet. Die Sparkasse nahm die günstige Gelegenheit wahr und verrechnete das von der Versicherung ausgezahlte Geld auf die bei ihr bestehenden Verbind­lich­keiten. Die erboste Versicherte fühlte sich nach dem Unfallereignis ein zweites Mal geschädigt. Sie habe dem Versicherer vor der Auszahlung deutlich zu verstehen gegeben, dass sich ihre Bankverbindung geändert habe. Der Betrag habe auf ein Konto bei einem anderen Geldinstitut überwiesen werden sollen. Sie forderte deshalb die Unfall­ver­si­cherung auf, erneut - diesmal an sie - zu zahlen. Das lehnte der Versicherer ab, habe er doch von der neuen Bankverbindung nichts gewusst.

Das Landgericht Coburg wies das Begehren der Klägerin nach Vernehmung zahlreicher Zeugen zurück. Bis zur Überweisung der Versi­che­rungssumme habe die Versicherte jederzeit das ursprünglich in dem Antragsformular bezeichnete Konto bei der Sparkasse widerrufen können. Das hätte sie aber deutlich, unmiss­ver­ständlich und rechtzeitig gegenüber der beklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft erklären müssen. Dass sie dies getan habe, habe sie nicht nachweisen können. Die Beklagte habe daher mit der Überweisung des Versi­che­rungs­be­trages auf das Sparkassenkonto ihre Zahlungspflicht erfüllt.

Fazit - Es ist ja nicht so, dass die Versi­che­rungs­nehmerin überhaupt nichts von dem Geld gehabt hätte. Immerhin ist sie einen Teil ihrer Schulden bei der Sparkasse los.

Instanzen:

LG Coburg - Urteil vom 11.05.2005, Az. 12 O 79/05

OLG Bamberg - Beschlüsse vom 11.07.2005 und 27.07.2005, Az. 1 U 123/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 261 des LG Coburg v. 28.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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