15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 2784

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Landgericht Coburg Urteil11.01.2006

Kein Kasko­ver­si­che­rungs­schutz für außer­eu­ro­pä­ischen Teil der TürkeiRegionale Begrenzung des Versi­che­rungs­schutzes ist wirksam

Sommerzeit = Reisezeit. Nicht wenige zieht es in die Ferne; sei es mit dem Zug, dem Flugzeug, dem Schiff oder gar mit dem eigenen Auto. Wer letzteres Reisemittel wählt, sollte auf ausreichenden Haftpflicht- und Kaskoschutz achten. So ist es insbesondere nicht unüblich, den Versi­che­rungs­schutz in der Fahrzeug­ver­si­cherung (Kasko) regional zu begrenzen, beispielsweise auf europäisches Territorium. Ein Blick in die Versi­che­rungs­be­din­gungen vor Reiseantritt ist ratsam. Anderenfalls kann man unliebsame Überraschungen erleben.

Wie jetzt eine Pkw-Besitzerin vor dem Landgericht Coburg, deren Vehikel im Türkeiurlaub beschädigt worden war. Ihre Klage gegen den Kasko­ver­si­cherer auf Zahlung von 15.700 € wies das Gericht ab. Der Unfallort im asiatischen Teil der Türkei sei nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst.

Nicht nur der langersehnte Traumurlaub in Anatolien barg für die spätere Klägerin und ihre Familie eine böse Überraschung. Ihr zuverlässiger Mercedes Benz war bei einem Verkehrsunfall erheblich lädiert worden. Mühevoll wieder in Deutschland angekommen, erlebte die Autoinhaberin die nächste Enttäuschung: Die Kasko­ver­si­cherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Der Unfall habe sich nämlich im asiatischen Gebiet der Türkei ereignet. Hierfür bestehe aber nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen kein Kaskoschutz, so die Assekuranz. Das wollte die Merce­des­fahrerin nicht auf sich sitzen lassen. Ein derartiger regionaler Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes sei unwirksam. Außerdem sei sie darauf nicht hingewiesen worden, obwohl die Mitarbeiter der Versicherung von ihrer Türkeireise gewusst hätten.

Aber mit diesen Argumenten drang die Klägerin weder beim Landgericht Coburg, noch beim später angerufenen Oberlan­des­gericht Bamberg durch. Die Klausel der beklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft, den Kaskoschutz auf europäisches Territorium zu begrenzen, sei klar und für jedermann verständlich. Über die genauen geographischen Grenzen Europas müsse sich jeder Versi­che­rungs­nehmer selbst vergewissern. Freilich habe die Beklagte die Versicherte auf den regional eingeschränkten Versi­che­rungs­schutz hinweisen müssen. Denn ihr sei der geplante Urlaub der Klägerin in der Türkei bekannt gewesen. Doch dieser Pflicht sei die Assekuranz nachgekommen, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.

Erläuterungen
Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.1.2006, Az: 12 O 751/05

Beschlüsse des Oberlan­des­gericht Bamberg vom 22.5.2006 und 5.7.2006, Az: 1 U 20/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.07.2006

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