Die Klägerin unternahm mit Charly (einem Rüden) und Gina (einer Hundedame), die sie angeleint hatte, einen Abendspaziergang. Als sie an dem nicht umzäunten Grundstück eines Nachbarn entlang schlenderten, schoss ihnen aus einer Hecke plötzlich der Mischlingshund Dino bellend und knurrend entgegen. Der Streuner griff sofort Charly an. Dieser wehrte sich mannhaft gegen die feindliche Attacke - unterstützt durch seine getreue Gefährtin Gina. Allerdings zog das Hundepärchen bei der Rauferei heftig an der Leine, die Frauchen weiterhin tapfer fest umschlossen hielt. Und unvermittelt lag sie der Länge nach auf dem Trottoir.
Während die drei Vierbeiner den Kampf einigermaßen unversehrt überstanden, brach sich die Frau den linken Daumen und zog sich einen Kreuzbandabriss im linken Knie zu. Da sie Dino als Urheber des Übels ansah, verlangte sie von dessen Halter ca. 10.400 € Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dieser zahlte aber nur die Hälfte. Dinos Herrchen meinte nämlich, die Klägerin müsse sich die von den eigenen Tieren ausgehende Gefahr zu 50 % anrechnen lassen. Denn sie hätten durch das starke Ziehen an der Hundeleine erst ihren Sturz verursacht. Damit war die gefallene Hundebesitzerin nicht einverstanden und klagte den Rest ein - neben der Feststellung, dass Dinos Halter auch Spätfolgen zu ersetzen habe.
Das Landgericht Coburg gab ihr überwiegend Recht. Lediglich in Höhe von 20 % müsse sich die Klägerin die sogenannte Tiergefahr ihrer Hunde Charly und Gina zurechnen lassen, so die Coburger Richter. Sie sei nämlich gestürzt, weil ihre Lieblinge heftig an der Leine gezogen hatten. Freilich sei die von dem freilaufenden unbeaufsichtigten Hund Dino ausgehende Gefahr weitaus höher gewesen. Dessen Herrchen müsse daher für die Folgen des von seinem Rüden provozierten Scharmützel hauptsächlich gerade stehen.