Tabletten haben nicht immer nur heilende Wirkung. Manchmal stellen sich unerfreuliche Nebenfolgen ein, die keine Packungsbeilage je erwähnt. So kann ein infolge Medikamenteneinnahme verursachter Verkehrsunfall nicht nur eine Bestrafung und einen Führerscheinentzug nach sich ziehen. Unter Umständen entfällt auch der Kaskoschutz für das hierbei beschädigte eigene Fahrzeug.
Das machte jetzt das Landgericht Coburg in einer aktuellen Entscheidung deutlich. Das Gericht wies die Klage des bei einem Unfall mit Arzneimitteln vollgepumpten Versicherten gegen die Vollkaskoversicherung auf Zahlung von rund 8.500 € ab. Der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall in vorwerfbarer Weise selbst verursacht, so das Landgericht.
Sachverhalt:
An einem trüben Novembermorgen herrschte nicht viel Verkehr auf den Straßen. Gemütlich fuhr der spätere Kläger mit seinem Auto an mehreren ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen vorbei. Als er wieder einscherte, prallte er ungebremst gegen einen abgestellten Kleinlaster. Auf die herbeigeeilten Polizisten machte der Unfallverursacher einen abwesenden, apathischen Eindruck. Da er kaum Reaktionen zeigte und verwaschen sprach, musste er eine Blutprobe abgeben. Hierin fanden sich erhebliche Mengen von Psychopharmaka. Die Folgen: Das Strafgericht brummte dem Versicherungsnehmer eine saftige Geldstrafe auf und der Führerschein war weg. Wenigstens den an seinem Wagen entstandenen Schaden wollte er vom Kaskoversicherer erstattet bekommen. Dieser lehnte ab, sei der Schaden vom Versicherten grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg gab der verklagten Versicherungsgesellschaft Recht. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und eines Sachverständigen lehnte es eine Zahlungspflicht der Beklagten ab. Durch den Medikamenteneinfluss sei der Kläger fahruntüchtig gewesen. Dies zeige sich dadurch, dass er nach dem Unfall apathisch gewesen sei, nur verlangsamt reagiert und verwaschen gesprochen habe. Der Versicherungsnehmer habe auch Tabletten von bekanntermaßen bewusstseinsverändernder Wirkung in so großer Menge geschluckt, dass er seine Fahruntauglichkeit ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Er habe daher grob verkehrswidrig gehandelt. Unter diesen Umständen müsse der Versicherer nicht leisten.
Fazit:
Hat der Volksmund doch Recht: Pillen haben gelegentlich im wahrsten Sinne des Wortes eine bittere Wirkung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 242 des LG Coburg vom 22.04.2005