15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 1370

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Landgericht Coburg Urteil

Zur Frage, wann eine Anlageberatung Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Bank begründetDas Kursrisiko trägt der Anleger

Das Risiko von Kursschwan­kungen bei Wertpapieren trägt der Anleger – nicht die Bank. Die haftet nur dafür, dass sie die Risiken richtig darstellt. Erweist sich eine Empfehlung im Nachhinein als unrichtig, so führt dies deshalb nicht automatisch zu einer Haftung der Bank.

Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Schaden­s­er­satzklage eines Wertpapier-Anlegers ab. Der wollte von seiner Bank 144.000,- €, weil die ihm nicht zum Anteils-Verkauf geraten habe. Unter Berück­sich­tigung der damaligen Börsensituation sei die Empfehlung der Bank an den wertpa­pie­rer­fahrenen Kläger nicht falsch oder leichtfertig gewesen, begründete das Gericht seinen Urteilsspruch.

Aus den vom Kläger für Wertpapiere eingesetzten 180.000,- € waren bis Mai 2000 etwa 460.000,- € geworden. Da der Kläger bauen wollte, überlegte er, ob er die Anteile verkaufen sollte. Er befragte hierzu auch seine Bank, die ihm jedenfalls nicht explizit zum Verkauf riet. Der Kläger behielt die Papiere, die aber verloren an Wert. Als er sie schließlich im Januar 2001 verkaufte, brachten sie „nur noch“ rund 316.000,- € ein. Bei den 144.000,- € „Verlust“ wollte es der Kläger aber nicht mit dem Motto „wie gewonnen, so zeronnen“ halten: er klagte gegen die Bank wegen Falschberatung.

Falsch geklagt. Das Landgericht Coburg konnte einen Beratungsfehler der Bank nicht erkennen. Dass die im Mai 2000 geäußerte Meinung gegen die Einschätzungen der beteiligten Wirtschafts­kreise, der führenden Börsen oder auch Wirtschafts­zei­tungen verstoßen habe, mache auch der Kläger selbst nicht geltend. Und in Kenntnis der tatsächlichen – ungünstigen – späteren Entwicklung die Empfehlung als falsch anzusehen, wie das der Kläger wolle, würde bedeuten, ihm das Kursrisiko abzunehmen. Das sei aber allein vom Anleger selbst zu tragen und könne nicht auf den Anlageberater – hier die Bank – übertragen werden.

Die Bank muss also den Gewinn des Klägers nicht „aufstocken“.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.05.2002

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