15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 9314

Drucken
Urteil21.04.2009Landgericht Coburg12 O 481/08
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss13.10.2009, 7 U 7/09
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil21.04.2009

LG Coburg zur Frage des Eigentumsrechts an einem Luxus-SportwagenWider­sprüchliche Angaben zu Farbe und Verbleib des Fahrzeugs führen zu Verlust des Eigentumsrechts an Fahrzeug

Behauptet jemand Eigentümer eines sehr wertvollen Sportwagens zu sein, sollte er zumindest dessen Farbe und seinen Verbleib kennen. Kommt es diesbezüglich zu wider­sprüch­lichen Angaben, besteht für ihn kein Eigentumsrecht, erst recht nicht, wenn ein weiterer angeblicher Besitzer des Wagens nachvollziehbar belegen kann, dass das Fahrzeug für ihn angefertigt wurde. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall behauptete der Kläger, dass der Luxussportwagen in den Jahren 2003 und 2004 als Unikat nach seinen Vorstellungen in Deutschland aufgebaut worden sei. Danach habe ihn der aus Russland stammende Kläger bei der Herstellerfirma, die mittlerweile insolvent ist, in Verwahrung gegeben und dort zunächst regelmäßig genutzt. Der Beklagte behauptet, selbst Eigentümer des Sportwagens zu sein. Das Fahrzeug sei bereits im Jahr 2001 gebaut gewesen. Im gleichen Jahre habe er das Fahrzeug und den Kraft­fahr­zeugbrief übergeben bekommen. Auch der Beklagte behauptete, mit der Herstellerfirma einen Verwahrvertrag abgeschlossen zu haben.

LG und OLG sprechen Eigentumsrecht des Fahrzeugs dem Kläger zu

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und stellte dessen Eigentum am Luxusfahrzeug fest. In der durchgeführten Beweisaufnahme haben sowohl die Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch Bekannte des Klägers, die die Herstellung des Kraftfahrzeugs in den Jahren 2003 und 2004 überwachten, bestätigt, dass das Fahrzeug zu dieser Zeit gebaut und später vom Kläger genutzt wurde. Einen Kraft­fahr­zeugbrief hatte sich der Kläger nicht geben lassen, weil er das Auto später nach Russland verbringen wollte. Dort hätte er einen Fahrzeugbrief nicht benötigt. Der Beklagte, der wechselnde Angaben zur Fahrzeugfarbe machte und nichts Näheres zum Verbleib des Fahrzeugs in den Jahren nach 2001 angab, vermochte das Gericht von seiner Eigen­tü­mer­stellung nicht zu überzeugen. Der Kraft­fahr­zeugbrief konnte sich jedenfalls nicht auf das 2003/2004 gefertigte Neufahrzeug beziehen, da er bereits früher ausgestellt wurde. Wie es zu der Ausstellung des Kraft­fahr­zeug­briefes kam und was es mit dem Fahrzeug des Beklagten auf sich hatte, war letztlich nicht zu klären. Nachdem der Beklagte Berufung beim Oberlan­des­gericht Bamberg einlegte, sah auch dieses den Kläger als Eigentümer des umstrittenen Sportwagens und verwarf die Berufung.

Quelle: ra-online, LG Coburg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9314

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI