Dokument-Nr. 9314
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- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss13.10.2009, 7 U 7/09
Landgericht Coburg Urteil21.04.2009
LG Coburg zur Frage des Eigentumsrechts an einem Luxus-SportwagenWidersprüchliche Angaben zu Farbe und Verbleib des Fahrzeugs führen zu Verlust des Eigentumsrechts an Fahrzeug
Behauptet jemand Eigentümer eines sehr wertvollen Sportwagens zu sein, sollte er zumindest dessen Farbe und seinen Verbleib kennen. Kommt es diesbezüglich zu widersprüchlichen Angaben, besteht für ihn kein Eigentumsrecht, erst recht nicht, wenn ein weiterer angeblicher Besitzer des Wagens nachvollziehbar belegen kann, dass das Fahrzeug für ihn angefertigt wurde. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall behauptete der Kläger, dass der Luxussportwagen in den Jahren 2003 und 2004 als Unikat nach seinen Vorstellungen in Deutschland aufgebaut worden sei. Danach habe ihn der aus Russland stammende Kläger bei der Herstellerfirma, die mittlerweile insolvent ist, in Verwahrung gegeben und dort zunächst regelmäßig genutzt. Der Beklagte behauptet, selbst Eigentümer des Sportwagens zu sein. Das Fahrzeug sei bereits im Jahr 2001 gebaut gewesen. Im gleichen Jahre habe er das Fahrzeug und den Kraftfahrzeugbrief übergeben bekommen. Auch der Beklagte behauptete, mit der Herstellerfirma einen Verwahrvertrag abgeschlossen zu haben.
LG und OLG sprechen Eigentumsrecht des Fahrzeugs dem Kläger zu
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und stellte dessen Eigentum am Luxusfahrzeug fest. In der durchgeführten Beweisaufnahme haben sowohl die Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch Bekannte des Klägers, die die Herstellung des Kraftfahrzeugs in den Jahren 2003 und 2004 überwachten, bestätigt, dass das Fahrzeug zu dieser Zeit gebaut und später vom Kläger genutzt wurde. Einen Kraftfahrzeugbrief hatte sich der Kläger nicht geben lassen, weil er das Auto später nach Russland verbringen wollte. Dort hätte er einen Fahrzeugbrief nicht benötigt. Der Beklagte, der wechselnde Angaben zur Fahrzeugfarbe machte und nichts Näheres zum Verbleib des Fahrzeugs in den Jahren nach 2001 angab, vermochte das Gericht von seiner Eigentümerstellung nicht zu überzeugen. Der Kraftfahrzeugbrief konnte sich jedenfalls nicht auf das 2003/2004 gefertigte Neufahrzeug beziehen, da er bereits früher ausgestellt wurde. Wie es zu der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes kam und was es mit dem Fahrzeug des Beklagten auf sich hatte, war letztlich nicht zu klären. Nachdem der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg einlegte, sah auch dieses den Kläger als Eigentümer des umstrittenen Sportwagens und verwarf die Berufung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg
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