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Dokument-Nr. 1374

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Landgericht Coburg Urteil17.12.2003

Zur Frage, in welchem Umfang der Versi­che­rungs­nehmer einen Einbruch­die­bstahl gegenüber seiner Hausrats­ver­si­cherung nachweisen mussDas unredliche Diebstahlsopfer

Was tun, wenn der Hausrats­ver­si­cherer einen Einbruch anzweifelt? Im Regelfall reicht es, wenn der Versicherte das „äußere Bild“ des Diebstahls beweist. Liegen aber Anhaltspunkte vor, dass der Versi­che­rungsfall nur vorgetäuscht sein könnte, sind die Anforderungen höher. Der Versi­che­rungs­nehmer muss dann den unfreiwilligen Verlust seiner Habe in vollem Umfang nachweisen.

Einen solchen Ausnahmefall entschied das Landgericht Coburg. Es wies die Klage eines angeblich Bestohlenen ab, der von seiner Hausrats­ver­si­cherung 25.000 € Ersatz haben wollte. Der Versi­che­rungsfall sei sehr wahrscheinlich nur vorgetäuscht, wofür insbesondere spreche, dass der Versi­che­rungs­nehmer wenig glaubwürdig sei. Entgegen dem sonst Üblichen müsse der Versicherte daher den behaupteten Diebstahl umfänglich beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen.

Zufall oder gezieltes Vorgehen? Fünf Einbrüche in fünf Jahren, immer in derselben Wohnung. Und stets wurde wertvoller Goldschmuck gestohlen. So auch beim letzten Bruch kurz vor Weihnachten 2002. Obwohl die Eingangstür Aufbruchspuren aufwies und die Wohnung durchwühlt war, verweigerte die Versicherung diesmal jegliche Ersatzleistung. Ihr Argument: Der arbeitslose, wegen Diebstahl­s­de­likten mehrmals vorbestrafte Versicherte habe den Einbruch höchst wahrscheinlich nur vorgetäuscht.

Die trotzdem erhobene Klage des Versi­che­rungs­nehmers blieb erfolglos. Nach umfangreicher Beweisaufnahme sah auch das Landgericht Coburg konkrete Umstände für ein Vortäuschen des Versi­che­rungs­falles. Der Kläger sei erheblich einschlägig wegen Eigen­tums­de­likten vorbestraft. Er habe zudem nicht plausibel erklären können, wie er sich als langjähriger Arbeitsloser derart kostbares Geschmeide habe leisten können. Auffallend sei auch, dass ausgerechnet in seine Wohnung immer wieder eingebrochen worden sei. Bei derartigen Zweifeln an seiner Redlichkeit müsse der Versicherte den Diebstahl ausnahmsweise vollumfänglich nachweisen. Dies sei ihm nicht geglückt. Denn es sei durchaus denkbar, dass der Kläger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Schmuck beiseite geschafft habe.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.02.2004

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