Dokument-Nr. 1374
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Coburg Urteil17.12.2003
Zur Frage, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer einen Einbruchdiebstahl gegenüber seiner Hausratsversicherung nachweisen mussDas unredliche Diebstahlsopfer
Was tun, wenn der Hausratsversicherer einen Einbruch anzweifelt? Im Regelfall reicht es, wenn der Versicherte das „äußere Bild“ des Diebstahls beweist. Liegen aber Anhaltspunkte vor, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht sein könnte, sind die Anforderungen höher. Der Versicherungsnehmer muss dann den unfreiwilligen Verlust seiner Habe in vollem Umfang nachweisen.
Einen solchen Ausnahmefall entschied das Landgericht Coburg. Es wies die Klage eines angeblich Bestohlenen ab, der von seiner Hausratsversicherung 25.000 € Ersatz haben wollte. Der Versicherungsfall sei sehr wahrscheinlich nur vorgetäuscht, wofür insbesondere spreche, dass der Versicherungsnehmer wenig glaubwürdig sei. Entgegen dem sonst Üblichen müsse der Versicherte daher den behaupteten Diebstahl umfänglich beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen.
Zufall oder gezieltes Vorgehen? Fünf Einbrüche in fünf Jahren, immer in derselben Wohnung. Und stets wurde wertvoller Goldschmuck gestohlen. So auch beim letzten Bruch kurz vor Weihnachten 2002. Obwohl die Eingangstür Aufbruchspuren aufwies und die Wohnung durchwühlt war, verweigerte die Versicherung diesmal jegliche Ersatzleistung. Ihr Argument: Der arbeitslose, wegen Diebstahlsdelikten mehrmals vorbestrafte Versicherte habe den Einbruch höchst wahrscheinlich nur vorgetäuscht.
Die trotzdem erhobene Klage des Versicherungsnehmers blieb erfolglos. Nach umfangreicher Beweisaufnahme sah auch das Landgericht Coburg konkrete Umstände für ein Vortäuschen des Versicherungsfalles. Der Kläger sei erheblich einschlägig wegen Eigentumsdelikten vorbestraft. Er habe zudem nicht plausibel erklären können, wie er sich als langjähriger Arbeitsloser derart kostbares Geschmeide habe leisten können. Auffallend sei auch, dass ausgerechnet in seine Wohnung immer wieder eingebrochen worden sei. Bei derartigen Zweifeln an seiner Redlichkeit müsse der Versicherte den Diebstahl ausnahmsweise vollumfänglich nachweisen. Dies sei ihm nicht geglückt. Denn es sei durchaus denkbar, dass der Kläger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Schmuck beiseite geschafft habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.02.2004
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1374
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.