Dokument-Nr. 1931
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Landgericht Coburg Urteil28.11.2001
Namen bei Möbeln Schall und RauchZur Frage, ob die Unterlassungserklärung, ein Möbelstück eines bestimmten Namens zu vertreiben, auch den Vertrieb des identischen Möbels unter anderem Namen umfasst
Ein Möbelstück, das etwas auf sich hält, hat auch einen Namen – der nicht selten dem z. B. spanischer, schwedischer oder sonstiger Groß- und Kleinstädte verblüffend ähnelt. Verpflichtet sich nun ein Möbelhersteller gegenüber einem Konkurrenten, ein Sofa eines bestimmten Namens nicht mehr zu vertreiben, so kann er sich dem nicht durch bloßes „Umtaufen“ des Möbels entziehen.
Das befand das Landgericht Coburg und verurteilte einen Sofaproduzenten und -händler, an einen anderen die vereinbarte Vertragsstrafe von rund 10.000,- € zu bezahlen. Dass die gepolsterte Sitzmöglichkeit statt französischer inzwischen eine italienische Ortsbezeichnung trug, ließ es nicht als Ausrede gelten.
Die klagende Firma vertrieb ein Schlafsofa norddeutschen Städtenamens. Das beklagte Unternehmen handelte seinerseits mit dem baugleichen Modell, dessen Produktbezeichnung der französischen Geografie entlehnt war. Auf eine Abmahnung der Klägerin hin verpflichtete sich die Beklagte, dieses Schlafsofa nicht mehr herzustellen und zu vertreiben - und bei Zuwiderhandlung zur Zahlung von 20.000,- DM. Das Möbelstück wechselte in der Folgezeit jedoch nicht nur namensmäßig in italienische Breitengrade, sondern auch weiterhin in zumindest einem Geschäft den Besitzer. Die Klägerin bekam davon Wind und verlangte die Vertragsstrafe. Als die Beklagte Zahlungen verweigerte, klagte sie - mit Erfolg.
Das Landgericht Coburg verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Modelle sei die andere Modellbezeichnung unerheblich. Mit ihrer Abmahnung habe die Klägerin erkennbar erreichen wollen, dass die Beklagte Herstellung und Vertrieb des identischen Produkts einstellte. Und die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten habe auch genau in diese Richtung gezielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2002
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 03.06.2002
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