Diese bittere Erfahrung machte unlängst eine von einem Familienmitglied ge- und enttäuschte Versicherungsnehmerin. Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg wiesen ihre Klage gegen die Kaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe von knapp 12.000 € für das angeblich im Ausland geklaute Auto ab. Auf ihren Verwandten vertrauend hatte die ahnungslose Versicherte bei der Schadensmeldung tatsächlich vorhandene Vorschäden nicht mitgeteilt. Sie müsse sich das unredliche Verhalten ihres Familienangehörigen zurechnen lassen, entschieden die Richter.
Sachverhalt:
Die Versicherungsnehmerin und ihr Schwager beschlossen, sich gemeinsam einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Gemäß der Absprache sollte sie zum Kaufpreis 10.000 € beisteuern und u. a. die Teilkaskoversicherung übernehmen. Das Fahrzeug sollte bei ihrem Verwandten , der den restlichen Preis zahlen sollte, verbleiben. Er musste allerdings bei Bedarf Besorgungsfahrten für seine Schwägerin erledigen. So wurde auch verfahren: Im Dezember 1999 suchte der Familienangehörige alleine einen VW Passat aus. Um seinen Beitrag am Kaufpreis so niedrig wie möglich zu halten, verschwieg er der Schwägerin, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Er ließ es in der Folgezeit kostengünstig reparieren. Bei einem Auslandsaufenthalt im Juli 2000 meldete der Schwager das Auto als gestohlen. Die Versicherte zeigte den Diebstahl sofort bei der Kaskoversicherung an. Im Schadensformular verneinte sie entsprechend ihrem Kenntnisstand die Fragen nach Vorschäden. Aufgrund eigener Recherchen des Versicherers kamen diese aber auf. Er lehnte daher zum Verdruss der sich unschuldig fühlenden Versicherungsnehmerin jegliche Zahlung ab.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben der von der Versicherten verklagten Versicherungsgesellschaft Recht. Die Klägerin müsse sich die Täuschung ihres Schwagers zurechnen lassen. Er sei nämlich als ihr "Repräsentant" anzusehen. Ihr Verwandter habe über das versicherte Fahrzeug uneingeschränkt verfügen dürfen und verfügt. Die Klägerin habe sich hierdurch jeglicher Kontroll- und Zugriffsrechte beraubt. Die falschen Angaben über die Vorschäden seien für die Beklagte auch bedeutend gewesen. In Diebstahlsfällen sei die Versicherung auf ehrliche Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, um den Wert der versicherten Sache zutreffend ermitteln zu können.
Fazit:
Leider gilt manchmal auch unter Familienangehörigen: Vertrauen ist gut, Vorsicht ist besser.
Hinweis zu den Instanzen: Urteil des Landgerichts Coburg vom 30.06.2004, Az: 12 O 219/04; Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 04.10.2004, Az: 1 U 96/04; rechtskräftig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 235 des LG Coburg vom 21.01.2005