14.11.2024
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Dokument-Nr. 252

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Landgericht Coburg Urteil30.06.2004

Zur Frage, wann ein Versi­che­rungs­nehmer für die Falschangaben eines Dritten gegenüber dem (Teil-) Kasko­ver­si­cherer bei einer Schadens­re­gu­lierung haftetDer Schwager als Kostenrisiko

Auf unrichtige Angaben im Versi­che­rungsfall folgt die Strafe grundsätzlich prompt auf dem Fuß: Kein Geld von der Versicherung. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn nicht der Versicherte, sondern eine Person seines Vertrauens ihm und dem (Kasko-)Versicherer für die Schadens­re­gu­lierung wichtige Fakten (hier Vorschäden) verschweigt.

Diese bittere Erfahrung machte unlängst eine von einem Famili­en­mitglied ge- und enttäuschte Versi­che­rungs­nehmerin. Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg wiesen ihre Klage gegen die Kasko­ver­si­cherung auf Entschädigung in Höhe von knapp 12.000 € für das angeblich im Ausland geklaute Auto ab. Auf ihren Verwandten vertrauend hatte die ahnungslose Versicherte bei der Schadensmeldung tatsächlich vorhandene Vorschäden nicht mitgeteilt. Sie müsse sich das unredliche Verhalten ihres Familien­an­ge­hörigen zurechnen lassen, entschieden die Richter.

Sachverhalt:

Die Versi­che­rungs­nehmerin und ihr Schwager beschlossen, sich gemeinsam einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Gemäß der Absprache sollte sie zum Kaufpreis 10.000 € beisteuern und u. a. die Teilkas­ko­ver­si­cherung übernehmen. Das Fahrzeug sollte bei ihrem Verwandten , der den restlichen Preis zahlen sollte, verbleiben. Er musste allerdings bei Bedarf Besor­gungs­fahrten für seine Schwägerin erledigen. So wurde auch verfahren: Im Dezember 1999 suchte der Familien­an­ge­hörige alleine einen VW Passat aus. Um seinen Beitrag am Kaufpreis so niedrig wie möglich zu halten, verschwieg er der Schwägerin, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Er ließ es in der Folgezeit kostengünstig reparieren. Bei einem Ausland­s­auf­enthalt im Juli 2000 meldete der Schwager das Auto als gestohlen. Die Versicherte zeigte den Diebstahl sofort bei der Kasko­ver­si­cherung an. Im Schadens­formular verneinte sie entsprechend ihrem Kenntnisstand die Fragen nach Vorschäden. Aufgrund eigener Recherchen des Versicherers kamen diese aber auf. Er lehnte daher zum Verdruss der sich unschuldig fühlenden Versi­che­rungs­nehmerin jegliche Zahlung ab.

Gericht­s­ent­scheidung:

Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg gaben der von der Versicherten verklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft Recht. Die Klägerin müsse sich die Täuschung ihres Schwagers zurechnen lassen. Er sei nämlich als ihr "Repräsentant" anzusehen. Ihr Verwandter habe über das versicherte Fahrzeug uneingeschränkt verfügen dürfen und verfügt. Die Klägerin habe sich hierdurch jeglicher Kontroll- und Zugriffsrechte beraubt. Die falschen Angaben über die Vorschäden seien für die Beklagte auch bedeutend gewesen. In Diebstahl­s­fällen sei die Versicherung auf ehrliche Angaben des Versi­che­rungs­nehmers angewiesen, um den Wert der versicherten Sache zutreffend ermitteln zu können.

Fazit:

Leider gilt manchmal auch unter Familien­an­ge­hörigen: Vertrauen ist gut, Vorsicht ist besser.

Hinweis zu den Instanzen: Urteil des Landgerichts Coburg vom 30.06.2004, Az: 12 O 219/04; Beschluss des Oberlan­des­gericht Bamberg vom 04.10.2004, Az: 1 U 96/04; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung Nr. 235 des LG Coburg vom 21.01.2005

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