22.11.2024
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Dokument-Nr. 1033

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Urteil23.03.2004Landgericht Coburg11 O 820/03
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Landgericht Coburg Urteil23.03.2004

Zur Frage, wann ein Miterbe für von ihm vor dem Erbfall vorgenommene Geldabhebungen vom Konto des Erblassers haftetDas geschmälerte Erbe

Kaum ist die Trauerfrist um den Verlust eines geliebten Menschen abgelaufen, kommt es nicht selten zu Steitereien unter den Erben. Bezichtigt ein Miterbe den anderen, den Nachlass zu seinen Lasten verringert zu haben, muss er dies allerdings nachweisen.

Gerade das war einem klagenden Miterben in einem jetzt vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall nicht geglückt. Das Gericht wies daher seine Klage gegen einen ebenfalls vom Erblasser Bedachten auf Erhöhung des Erbanteils um (weitere) rund 16.000 € ab.

Sachverhalt:

Der spätere Kläger hatte seine Tante zu 20 % beerbt. Das von den übrigen Miterben vorgelegte Nachlass­ver­zeichnis mit einem Guthaben von ca. 34.000 € zweifelte er an. Von der früheren Hausbank seiner Tante erfuhr er, dass deren konto­be­voll­mäch­tigtes Patenkind - selbst Miterbe - vor ihrem Tod Geld abgehoben hatte. Und das nicht zu knapp: In einem Zeitraum von drei Jahren um die 80.000 €. Der enttäuschte Neffe wollte nicht glauben, dass seine Tante diese Abhebungen gebilligt hatte. Von dem Patenkind verlangte er deshalb die Rückzahlung des seinen Erbteil entsprechenden Betrages. Dieses lehnte ab, seien die Geldbeträge ihm und anderen Personen doch ausdrücklich von seiner Patentante geschenkt worden.

Gericht­s­ent­scheidung:

Auch beim Landgericht Coburg drang der Neffe nicht durch. Das Gericht sah nach durchgeführter Beweisaufnahme keinen Raum für eine Rückzah­lungs­pflicht des Patenkindes. Alle Zeugen hätten bestätigt, dass der beklagte Miterbe das Geld von der verstorbenen Tante geschenkt bekommen bzw. es in deren Auftrag an andere Personen verschenkt habe. Darüber hinaus seien die meisten Überwei­sungs­belege von der Erblasserin gegengezeichnet worden. Das beklagte Patenkind habe die Geldbeträge somit berechtigt abgehoben.

Fazit:

Wer an die Liebe der Erben glaubt, ist mit seinem Glauben oft alleine.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.05.2004

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