18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 10553

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Urteil26.05.2010Landgericht Coburg11 O 781/09
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss22.09.2010, 1 U 64/10
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil26.05.2010

Ehegatte bezugs­be­rechtigt: Ex-Ehefrau oder aktuelle Ehefrau? - zur Frage der Bezugs­be­rech­tigung einer Lebens­ver­si­cherungStreit zweier Ehefrauen um die Lebens­ver­si­cherung des verstorbenen (Ex-) Ehemannes

Wenn der Ex-Ehemann bei Vertrags­ab­schluss seiner Lebens­ver­si­cherung noch nicht verheiratet war, so ist im Todesfall seine von ihm geschiedene Ehefrau auch nicht bezugs­be­rechtigt. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeits­ver­hält­nisses als Direkt­ver­si­cherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versi­che­rungs­leistung aus.

Trotz Scheidung weiterhin bezugs­be­rechtigt...

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugs­be­rechtigt gewesen sei. Nach den der Lebens­ver­si­cherung zugrun­de­lie­genden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertrag­s­chlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugs­be­rechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen.

...oder doch der aktuelle Ehegatte?

Die beklagte Versicherung meint, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebens­ver­si­cherung anzusehen sei.

hier: Bezeichnung "Ehegatte" nicht auf konkrete Person bezogen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertrag­s­chlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugs­be­rechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit "Ehefrau" eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versi­che­rungs­ver­trages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung "Ehegatte" nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugs­be­rech­tigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebens­ver­si­cherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugs­be­rechtigte sehen wollte.

Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online

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